Kündigt ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau wegen eines laufenden Scheidungsverfahrens, so verstößt dies nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, was auch im Kleinbetrieb einen gewissen Mindestschutz gewährleistet und vom Arbeitgeber verlangt, das durch eine langjährige Mitarbeit erdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt zu lassen.
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber vorliegend schon keine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat, hätte eine Auswahl der Ehefrau trotz ihrer deutlich längeren Betriebszugehörigkeit deshalb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht vermissen lassen, weil die Ehefrau im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Arbeitgeber als Ehemann nicht deutlich sozial schutzwürdiger als ihre Kolleginnen erschien.
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber vorliegend schon keine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat, hätte eine Auswahl der Ehefrau trotz ihrer deutlich längeren Betriebszugehörigkeit deshalb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht vermissen lassen, weil die Ehefrau im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Arbeitgeber als Ehemann nicht deutlich sozial schutzwürdiger als ihre Kolleginnen erschien.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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