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Pflegeleistungen in der Familie: Keine Vergütung ohne Vereinbarung

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Pflegt ein Kind seinen demenzkranken Elternteil, folgt allein aus der Tätigkeit und aus dem familiären Verhältnis weder ein Dienstvertrag noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht. Ohne konkrete Vergütungsabrede bleibt die Pflege unentgeltlich.

Wann besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Pflege eies Elternteils?

Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob ein Kind, das seinen an Demenz erkrankten und nicht mehr geschäftsfähigen Elternteil über Jahre im eigenen Haus pflegt und betreut, hierfür eine Vergütung verlangen kann. Das Kind war zugleich als Betreuer bestellt. Für die Vermögenssorge wurde später ein weiterer Betreuer eingesetzt. Verhandlungen über eine Vergütung blieben ohne Ergebnis. Geltend gemacht wurde zunächst eine Zahlung auf Grundlage eines Stundensatzes für eine Pflege rund um die Uhr, später die Feststellung einer Vergütungspflicht für vergangene und künftige Leistungen, hilfsweise erneut die Zahlung.

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse und ein gegenwärtig bestehendes Rechtsverhältnis voraus.

Bei bereits erbrachten Leistungen fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Anspruch beziffert und im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden kann. Die Leistungsklage ist dann vorrangig (vgl. BGH, 22.05.2024 - Az: IV ZR 124/23). Dass der Anspruch in zumutbarer Weise beziffert werden konnte, zeigte sich im vorliegenden Fall bereits daran, dass zunächst eine konkret berechnete Leistungsklage erhoben worden war.

Auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ergibt sich kein Feststellungsinteresse. Dieses kann bestehen, wenn die Feststellungsklage eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitpunkte erwarten lässt, etwa weil der Beklagte auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen Verpflichtungen nachkommen würde, ohne dass ein Zahlungstitel erforderlich ist (BGH, a.a.O.). Daran fehlt es, wenn nicht nur das „Ob“ einer Vergütung, sondern auch der Umfang der erbrachten Leistungen streitig ist. Die bloße Feststellung begründet dann nicht die Erwartung, dass die Ansprüche erfüllt werden.

Soweit sich der Antrag auf die Zukunft richtet, fehlt es an einem gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnis (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 5). Ist ungewiss, ob und welche Leistungen künftig erbracht werden und wie diese rechtlich zu bewerten sind, ist die Frage zu abstrakt und der Feststellung nicht zugänglich.

Besteht ein Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag?

Ein Dienstvertrag setzt eine Einigung über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit voraus. Kann das Gericht diese nicht feststellen (§ 286 ZPO), scheidet ein Anspruch aus.

Allein die langjährige Betreuung und Pflege lässt nicht auf eine Entgeltabrede schließen. Im Eltern-Kind-Verhältnis folgt aus diesen tatsächlichen Umständen kein Vertrag über eine entgeltliche Tätigkeit (vgl. OLG Dresden, 16.11.2020 - Az: 4 U 1544/20). Es bedarf weiterer Tatsachen, etwa tatsächlicher Zahlungen zu Zeiten der Geschäftsfähigkeit oder konkreter Absprachen über die künftige Betreuung.

Der bloße Wille, nicht unentgeltlich tätig zu werden, ist ein innerer Beweggrund. Maßgeblich ist die objektive Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB). Aus der bloßen Tätigkeit ohne ausdrückliche Erklärung, auf Entgelt nicht verzichten zu wollen, ergibt sich im familiären Verhältnis kein Angebot, die Pflege nur gegen Vergütung zu übernehmen. Ob die Leistung widerspruchslos entgegengenommen wurde, ist deshalb unerheblich.

Auch aus Verhandlungen mit einem später bestellten Betreuer lässt sich keine Einigung über die Entgeltlichkeit entnehmen, wenn diese ohne Ergebnis blieben. Zwar ist eine Einigung über die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 1 BGB nicht erforderlich. Die Entgeltlichkeit selbst muss aber vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten sein. Pflegeleistungen im Eltern-Kind-Verhältnis sind nicht solche, deren Erbringung nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Dass die Beteiligten dies über Jahre so gelebt haben, spricht ebenfalls gegen eine Entgeltabrede, wenn nie Zahlungen für die Unterstützung erfolgten.

Aus dem Erhalt von Pflegegeld nach § 37 SGB XI folgt kein Vertragsschluss. Für Zeiträume, in denen unbekannt ist, ob und aufgrund welcher Absprache es ausgezahlt wurde, lässt sich daraus nichts herleiten. Wird das Pflegegeld auf den geltend gemachten Anspruch angerechnet, kommt es auf einen Auskehranspruch nicht an. Selbst ein solcher Anspruch begründete keine konkludente Vereinbarung, dass die Pflegeleistungen insgesamt zu vergüten wären.


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LG Dortmund, 25.06.2026 - Az: 1 S 49/26

ECLI:DE:LGDO:2026:0625.1S49.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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