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Haftstrafe wegen Kindesmissbrauchs: Unterhaltspflicht bleibt trotz fehlendem Einkommen bestehen

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als Unterhaltspflichtiger wegen schwerer Sexualdelikte gegenüber dem eigenen Kind oder nahen Angehörigen inhaftiert wird, kann sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind nicht auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit berufen. Der Grundsatz von Treu und Glauben schließt die Berufung auf haftbedingte Einkommenslosigkeit in solchen Fällen aus - maßgeblich bleibt das vor der Inhaftierung erzielte Einkommen.

Grundsatz: Leistungsunfähigkeit auch bei selbstverschuldetem Einkommensverlust

Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit. Grundsätzlich ist eine selbst verschuldete Leistungsunfähigkeit unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Nur unter engen Voraussetzungen verwehren die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Schuldner, sich hierauf zu berufen. Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges und unterhaltsbezogenes Verhalten. Im Sinne bewusster Fahrlässigkeit setzt dies voraus, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit - wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt - handelt und sich dabei unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen hinwegsetzt (vgl. BGH, 20.02.2002 - Az: XII ZR 104/00).

Gilt das auch bei Inhaftierung wegen schwerer Sexualstraftaten?

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Grundsätze auch dann eingreifen, wenn die Inhaftierung auf schwersten Straftaten - insbesondere Sexualdelikten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Familienangehörige - beruht.

Nach einer Auffassung soll auch in diesen Fällen die Berufung auf Leistungsunfähigkeit zulässig bleiben, weil das Fehlverhalten keinen hinreichenden Bezug zur Unterhaltspflicht aufweise. Der BGH hat in diesem Zusammenhang argumentiert, der Täter mache sich bei innerfamiliären Sexualstraftaten regelmäßig keine Vorstellungen darüber, dass er deshalb seinen Arbeitsplatz verlieren und leistungsunfähig werden könnte (vgl. BGH, 20.02.2002 - Az: XII ZR 104/00). Dieser Auffassung folgen auch einzelne Oberlandesgerichte sowie Teile der Literatur (vgl. OLG Koblenz, 08.05.2014 - Az: 7 UF 844/13; OLG Naumburg, 27.08.2009 - Az: 4 UF 24/08).

Nach der vorzugswürdigen Gegenauffassung kann sich der Unterhaltspflichtige bei schweren Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige nicht auf seine haftbedingte Leistungsunfähigkeit berufen (vgl. OLG Stuttgart, 09.12.1999 - Az: 16 UF 193/99; OLG Koblenz, 03.02.1997 - Az: 13 UF 121/96; OLG Koblenz, 26.05.1999 - Az: 13 WF 211/99; AG Heilbronn, 14.01.2019 - Az: 3 F 1726/17). Der inhaltliche Maßstab von Treu und Glauben speist sich aus sozialen Geboten und ethischen Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen. Den Eltern kommt gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine vorrangige Pflicht zur Pflege und Erziehung zu - dies hat der BGH selbst wiederholt betont (vgl. BGH, 06.02.2019 - Az: XII ZB 408/18). Bei schweren Sexualdelikten gegenüber dem eigenen Kind ist es deshalb mit diesen Grundsätzen unvereinbar, wenn der Unterhaltspflichtige einerseits massiv gegen diese Schutzpflichten verstößt und sich andererseits dadurch zugleich seiner Unterhaltspflicht entzieht (vgl. OLG Stuttgart, 09.12.1999 - Az: 16 UF 193/99).

Auch der BGH hat bereits anerkannt, dass es dem Unterhaltspflichtigen auch ohne unmittelbaren Bezug zur Unterhaltspflicht im Falle besonders schwerer Verfehlungen verwehrt sein kann, sich auf seine Leistungsunfähigkeit zu berufen (vgl. BGH, 09.06.1982 - Az: IVb ZR 704/80). Das Argument, der Straftäter habe die Leistungsunfähigkeit nicht als mögliche Folge seiner Taten erkannt, überzeugt nicht: Es muss ausreichen, dass der Unterhaltspflichtige sich bewusst der Einsicht verschließt, dass seine Straftat Sanktionen nach sich zieht und gravierende Folgen für seine Familie haben wird.

Fiktive Leistungsfähigkeit auf Basis des früheren Einkommens

Ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf haftbedingte Leistungsunfähigkeit nach § 242 BGB verwehrt, bleibt sein vor der Inhaftierung erzieltes Einkommen der unterhaltsrechtliche Maßstab. Hat er - wie vorliegend - zuvor Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, die nach Abzug des anzusetzenden Selbstbehalts (hier: 1.450,00 Euro) eine Unterhaltszahlung ermöglichten, gilt er als leistungsfähig. Der geschuldete Kindesunterhalt richtet sich nach dem Mindestbedarf gemäß der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Anspruchsübergang auf Dritte und Geltendmachung

Soweit für das unterhaltsberechtigte Kind Unterhaltsvorschuss nach dem UVG geleistet wird, geht der Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über. Das Kind ist insoweit gehindert, den übergegangenen Anspruch selbst geltend zu machen - es sei denn, eine Rückübertragung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG ist erfolgt. Der zum 01.01.2025 aufgehobene § 7a UVG stand dem Anspruchsübergang nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen - unter anderem der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Unterhaltspflichtigen - vorliegend nicht erfüllt waren (vgl. BGH, 21.05.2025 - Az: XII ZB 486/24; BGH, 31.05.2023 - Az: XII ZB 190/22). Für einen Anspruchsübergang auf das Jobcenter nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist erforderlich, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen das nach §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen übersteigt; bei vollständiger Einkommenslosigkeit scheidet dieser Übergang aus.


OLG Hamm, 09.04.2026 - Az: II-6 UF 90/25

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0409.6UF90.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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