Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, dass sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht.
Im entschiedenen Fall hatten
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BGH, 20.02.2002 - Az: XII ZR 104/00
Quelle: NJW 2002,1799.
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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