Will ein Sozialhilfeträger im Rahmen des Kostenersatzes durch Erben gemäß § 102 SGB XII einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss die Auswahl im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht schon daraus, dass einer der Miterben Betreuer des verstorbenen Leistungsberechtigten war.
Der Kläger ist neben drei weiteren Geschwistern Erbe (vgl. §§ 1922 ff. BGB) der Leistungsberechtigten zu jeweils einem Viertel, wie es der gemeinschaftliche Erbschein vom 25. November 2016 ausweist (vgl. § 2365 BGB).
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner, mit der Folge, dass die ganze Leistung - hier der Kostenersatz - und nicht nur der dem Erbteil entsprechende Anteil von jedem der Gesamtschuldner in Teilen oder in voller Höhe verlangt werden kann (vgl. § 421 BGB). Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners steht dabei zivilrechtlich im Belieben des Gläubigers, welches seine Grenzen erst in denen des Rechtsmissbrauchs findet.
Dieses Wahlrecht ist im öffentlichen Recht insoweit allgemein eingeschränkt, als an die Stelle des „freien Beliebens“ ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist u.a. der Erbe der leistungsberechtigten Person - von hier nicht greifenden Ausnahmen abgesehen - zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.Der Kläger ist neben drei weiteren Geschwistern Erbe (vgl. §§ 1922 ff. BGB) der Leistungsberechtigten zu jeweils einem Viertel, wie es der gemeinschaftliche Erbschein vom 25. November 2016 ausweist (vgl. § 2365 BGB).
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner, mit der Folge, dass die ganze Leistung - hier der Kostenersatz - und nicht nur der dem Erbteil entsprechende Anteil von jedem der Gesamtschuldner in Teilen oder in voller Höhe verlangt werden kann (vgl. § 421 BGB). Die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Gesamtschuldners steht dabei zivilrechtlich im Belieben des Gläubigers, welches seine Grenzen erst in denen des Rechtsmissbrauchs findet.
Dieses Wahlrecht ist im öffentlichen Recht insoweit allgemein eingeschränkt, als an die Stelle des „freien Beliebens“ ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners tritt.
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