Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um das Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. 7-8 Monate nach der Geburt des Kindes nicht zur Adoption des Kindes kam, da ein solches vom betreuenden Vater und der im Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnt wurde.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland von einer „Leih“-Mutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht. Da das Kind zeitnah wie schon bei seiner Geburt geplant nach Deutschland verbracht wurde, hat es hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und seine Abstammung richtet sich folglich nach deutschem Recht. Im Übrigen gilt die Leihmutter auch nach tschechischem Recht als rechtliche Mutter, sie ist auch im dortigen Geburtenregister eingetragen. Da sich auch die Regelung der elterlichen Sorge nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richtet (Art. 5 Abs. 1 KSÜ), war die Mutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigt, aufgrund der nunmehr abgegebenen Sorgeerklärungen besteht die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat kein Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 BGB, weil sie mit diesem nicht verwandt ist, § 1589 Satz 1 BGB, denn sie hat das Kind nicht geboren, § 1591 BGB. Mangels Annahme als Kind durch die Antragstellerin hat es auch nicht die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1754 Abs. 1 BGB.Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland von einer „Leih“-Mutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht. Da das Kind zeitnah wie schon bei seiner Geburt geplant nach Deutschland verbracht wurde, hat es hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und seine Abstammung richtet sich folglich nach deutschem Recht. Im Übrigen gilt die Leihmutter auch nach tschechischem Recht als rechtliche Mutter, sie ist auch im dortigen Geburtenregister eingetragen. Da sich auch die Regelung der elterlichen Sorge nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richtet (Art. 5 Abs. 1 KSÜ), war die Mutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigt, aufgrund der nunmehr abgegebenen Sorgeerklärungen besteht die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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