Eine zeitweise geschlechtliche Beziehung zwischen Annehmendem und Anzunehmender steht der späteren Erwachsenenadoption auch dann entgegen, wenn die „sexuelle Seite“ später in den Hintergrund getreten ist, da ein solches partnerschaftliches Verhältnis mit einem Eltern-Kind-Verhältnis wesensverschieden ist.
Unerheblich ist dabei, über welchen genauen Zeitraum die geschlechtliche Beziehung bestanden hat. Auch eine Partnerschaft, bei der die anfänglich vorhandene „sexuelle Seite“ im weiteren Verlauf in den Hintergrund tritt, steht der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen. Ein partnerschaftliches, zumindest zeitweise sexuelles Verhältnis ist gegenüber einem Eltern-Kind-Verhältnis wesensverschieden, sodass eine nachträgliche Umwandlung in eine familiäre Beziehung im Rechtssinne ausscheidet.
Gegen das Vorliegen familienbezogener Motive spricht es ferner, wenn Unterstützungsleistungen, die als Ausdruck persönlicher Verbundenheit angeführt werden, tatsächlich entgeltlich erbracht werden, etwa auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („450-Euro-Vertrag“). Eine solche Handhabung ist im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern untypisch. Das Wesen eines Eltern-Kind-Verhältnisses liegt gerade darin, dass wechselseitige Unterstützung nicht synallagmatisch, also nicht um der Gegenleistung willen, sondern allein aufgrund familiärer Verbundenheit erfolgt.
Voraussetzungen der Erwachsenenadoption
Nach § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies wird gesetzlich insbesondere dann angenommen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Maßgeblich ist somit, ob die zwischen den Beteiligten bestehende Beziehung dem Wesen einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht oder ob sie diesem Leitbild widerspricht.Schließt eine frühere sexuelle Beziehung ein Eltern-Kind-Verhältnis aus?
Eine zumindest zeitweise bestehende geschlechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten begründet ein Annahmehindernis. Sexuelle Beziehungen sind nicht Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn sich ein zunächst auch sexuelles Verhältnis im weiteren Verlauf in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat; auch in diesem Fall bleibt das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausgeschlossen. Umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen vermögen hieran nichts zu ändern (vgl. OLG München, 16.11.2005 - Az: 31 Wx 82/05).Unerheblich ist dabei, über welchen genauen Zeitraum die geschlechtliche Beziehung bestanden hat. Auch eine Partnerschaft, bei der die anfänglich vorhandene „sexuelle Seite“ im weiteren Verlauf in den Hintergrund tritt, steht der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegen. Ein partnerschaftliches, zumindest zeitweise sexuelles Verhältnis ist gegenüber einem Eltern-Kind-Verhältnis wesensverschieden, sodass eine nachträgliche Umwandlung in eine familiäre Beziehung im Rechtssinne ausscheidet.
Welche Rolle spielen die Motive der Beteiligten?
Für die sittliche Rechtfertigung der Annahme ist zudem von Bedeutung, ob bei der Antragstellung familienbezogene Motive vorherrschend waren. Hieran fehlt es insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Adoption andere Zwecke verfolgt werden, etwa eine Veränderung der Erb- und Pflichtteilsfolge zu Lasten Dritter.Gegen das Vorliegen familienbezogener Motive spricht es ferner, wenn Unterstützungsleistungen, die als Ausdruck persönlicher Verbundenheit angeführt werden, tatsächlich entgeltlich erbracht werden, etwa auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („450-Euro-Vertrag“). Eine solche Handhabung ist im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern untypisch. Das Wesen eines Eltern-Kind-Verhältnisses liegt gerade darin, dass wechselseitige Unterstützung nicht synallagmatisch, also nicht um der Gegenleistung willen, sondern allein aufgrund familiärer Verbundenheit erfolgt.
Wann wird der Adoptionsantrag abgelehnt?
Liegen sowohl eine frühere geschlechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten als auch Anhaltspunkte gegen vorherrschend familienbezogene Motive vor, fehlt es an den Voraussetzungen für die sittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB. Der Adoptionsantrag ist in einem solchen Fall abzulehnen.
OLG Zweibrücken, 11.03.2020 - Az: 2 UF 18/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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