Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenNach Auflösung einer Lebensgemeinschaft besteht gemäß §§ 723 Abs. 1 Satz 1, 730 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung zur Zustimmung des gemeinsamen Mietverhältnisses. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch Auszug beendet. Der ausgezogene Partner hat im Rahmen deren Abwicklung einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses.Der im vorliegenden Fall gemachte Einwand der Beklagten, der Kläger habe mit Schreiben vom 6. November 2014 lediglich eine Entlassung begehrt, die mit dem Entwurf des Nachtrags zum
Mietvertrag vom 4. Dezember 2014 auch angeboten worden sei, trägt nicht. Denn die Unterzeichnung der vorgelegten Nachtragsvereinbarung wäre für den Kläger mit einem Verlust des Anspruchs auf Rückzahlung der
Kaution verbunden. Dieser Anspruch steht bei der Beendigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses allen Mietern gemeinsam als Gläubiger zur gesamten Hand zu. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen, dass der Kläger einseitig zugunsten der Beklagten auf die Kaution verzichten wollte. Dies wäre indes der Fall gewesen, wenn die Kaution ohne Vorbehalt für das mit der Beklagten fortgesetzte Mietverhältnis einfach bestehen bleibt. Im Falle dessen Beendigung gebührte der Kautionsrückzahlungsanspruch dann der Beklagten als alleinige Mieterin, ohne dass es darauf ankommt, woher die Kaution wirtschaftlich stammt. Im Übrigen war dies in der Nachtragsvereinbarung auch ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob die Weigerung des Klägers, der Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, als treuwidrig anzusehen wäre, wenn die Beklagte ihm einen wirtschaftlichen Ausgleich in Höhe der Hälfte angeboten hätte. Denn ein solches Angebot ist nicht erfolgt.
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