Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aufgrund einer Trennung aus, so muss der ausziehende Ehegatte sich grundsätzlich in Höhe seines Miteigentumanteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten zu beteiligen.
Dies gilt aber nicht für den Fall, das die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden.
Dies gilt aber nicht für den Fall, das die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen wurden.
AG Heilbronn, 20.02.2017 - Az: 9 F 2639/16
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