Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer Begriff Scheidungsfolgesachen umfasst mit der
Ehescheidung zusammenhängende Folgeprobleme wie z.B. die Regelung des
Sorge- und
Umgangsrechts, der
Versorgungsausgleich,
Unterhalt, Vermögen,
Hausrat,
Ehewohnung.
Das Familiengericht verhandelt über Scheidungsantrag und Scheidungsfolgesachen zusammen und entscheidet hierüber gleichzeitig.
Grundsätzlich erfolgt dies für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaugleich (§ 623 ZPO).
Über weitere Familiensachen wird in einheitlicher Verhandlung mit dem Scheidungsurteil entschieden, wenn eine Entscheidung im Scheidungsfall zu treffen ist und dies von einem der Ehegatten rechtzeitig beantragt wurde (u.a. Regelung des Umgangsrechts oder der elterlichen Sorge, gesetzliche Unterhaltspflicht).
Gem. § 623 ZPO soll die Scheidung regelmäßig erst ausgesprochen werden, wenn über alle Folgesachen Klarheit besteht.
Durch den Verbund der Verfahren ist es möglich, eine sachgerechte und abgestimmte Entscheidung zu treffen. Würde die Entscheidung über eine Folgesache den Ausspruch der Scheidung außergewöhnlich verzögern, so kann die Ehe ausnahmsweise vor Entscheidung über die Folgesachen geschieden werden (§ 628 ZPO).
Über die elterliche Sorge muss vorab entschieden werden, wenn das Gericht von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern abweichen will (§ 627 BGB).