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Härtefallscheidung ist nicht durch Schwangerschaft begründbar

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner am 10. Oktober 2015 die Ehe geschlossen hat und von ihm seit dem 18. August 2023 getrennt lebt, begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Scheidungsantrages.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB und trägt vor, sie sei von ihrem neuen Partner schwanger; die Geburt werde am 26. Juni 2024 erwartet. Dieser Umstand stelle für den Antragsgegner eine unzumutbare Härte dar. Überdies sei ein Festhalten an der Ehe aufgrund ihrer psychischen Verfassung - sie leide an Depressionen - unzumutbar.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder die Schwangerschaft der Antragstellerin noch ihre Depressionserkrankung stelle einen Härtefallgrund dar, der „in der Person des anderen Ehegatten“ begründet sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Verfahrenskostenhilfeantrag weiter und trägt vor, es sei für eine Härtefallscheidung ausreichend, dass der Antragsgegner nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten wolle.

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