AnwaltOnline - Familienrecht November 2025
ISSN: 1511-8983
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Interessante Urteile
Unwirksamkeit einer unbestimmten Nacherbeneinsetzung
Eine testamentarische Anordnung, die vorsieht, dass nach dem Tod des Vorerben „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit [dem Vorerben]“, ist rechtlich unwirksam. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 2065 Abs. 2 BGB, da die Person des Bedachten nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.
Nach § 2065 Abs. 1 und 2 BGB muss der Erblasser …
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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei ausländischer Entscheidung unstatthaft
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist auch gemäß § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn über den Kindesunterhalt eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob vor einer Vollstreckung das Verfahren nach §§ 36 ff. AUG (Exequaturverfahren) durchgeführt werden müsste. …
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Nicht-ordnungsgemäße Protokollierung einer Umgangsvereinbarung
Wird eine Vereinbarung zum Umgangsrecht nicht ordnungsgemäß protokolliert, ist auf eine Beschwerde gegen den Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG dieser antragsunabhängig nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Nach §§ 156 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein Vergleich im Protokoll …
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Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Körperverletzung
Folgenschwere Körperverletzungen während der Ehe können zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft (auch) dem Aufbau einer …
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Weitere Urteile zum Familienrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Schüleraustausch im Ausland: Wer zahlt den Unterhalt und die Zusatzkosten?
Der Wunsch vieler Schüler, für eine längere Zeit ins Ausland zu gehen, um etwa die Sprachkenntnisse zu perfektionieren und wertvolle Lebenserfahrungen zu sammeln, ist heutzutage weit verbreitet. Ein Schüleraustausch, vorzugsweise in den USA, Kanada oder anderen englischsprachigen Ländern, steht dabei hoch im Kurs. Für getrenntlebende Eltern wirft ein solches Vorhaben jedoch eine Reihe komplexer unterhaltsrechtlicher Fragen auf. Wer kommt für den laufenden Unterhalt auf, während das Kind im Ausland ist? Und wer trägt die erheblichen Mehrkosten für Reise, Schulgebühren und Unterkunft? Die Klärung dieser Fragen führt nicht selten zu erheblichen Konflikten, insbesondere wenn ein Elternteil dem Auslandsaufenthalt nicht zustimmt.
Grundsatz: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
Unterhaltsrechtlich besteht bei minderjährigen Kinder eine klare Aufteilung zwischen den getrenntlebenden Eltern. Gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und der es betreut, seine Unterhaltspflicht „in der Regel“ durch die Erbringung von Pflege und Erziehung. Man spricht hier vom sogenannten Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist im Gegenzug zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes, wobei die Düsseldorfer Tabelle als anerkannte Richtlinie dient.Diese grundlegende Aufteilung bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind sich für kürzere Zeiträume, etwa im Rahmen des üblichen Umgangsrechts an Wochenenden oder in den Ferien, beim barunterhaltspflichtigen Elternteil aufhält. Die Rechtsprechung geht hier von einer Kontinuität der Betreuungsleistung aus.
Wandelt sich die Unterhaltspflicht durch den Auslandsaufenthalt?
Die entscheidende erste Frage bei einem mehrmonatigen oder gar ganzjährigen Schüleraustausch ist, ob diese Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt bestehen bleibt. Schließlich wird das Kind während dieser Zeit weder vom einen noch vom anderen Elternteil im Alltag betreut. Entsteht für den betreuenden Elternteil nun ebenfalls eine Pflicht, sich am Barunterhalt zu beteiligen?Die Rechtsprechung ist in dieser Frage zurückhaltend. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Betreuungsverpflichtung nicht allein dadurch entfällt, dass das Kind für einen begrenzten Zeitraum im Ausland lebt. Solange die elterliche Sorge und die grundsätzliche Verantwortung für das Kind beim betreuenden Elternteil verbleiben – dieser also weiterhin der Ansprechpartner ist, das Kinderzimmer vorhält und die organisatorischen Fäden in der Hand behält –, wandelt sich die Betreuungspflicht nicht automatisch in eine Barunterhaltspflicht um. Eine anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils entstehe demnach auch während der Zeit eines Schüleraustauschs nicht (OLG Hamm, 04.09.1998 - Az: 10 UF 512/97).
Auch das OLG Köln hat entschieden, dass die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind auch während eines mehrmonatigen Auslandsaufenthalts im Rahmen des Schüleraustauschs unverändert fortbesteht. Eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels sei nicht gerechtfertigt. Das Gericht argumentierte, dass der Wohnbedarf für das Kind in Deutschland weiterhin vorgehalten werden müsse und auch sonstige laufende Kosten weiter anfallen. Zwar entfielen die reinen Verpflegungskosten zu Hause, diese würden jedoch in der Regel durch ein angemessen erhöhtes Taschengeld während des Auslandsaufenthalts ausgeglichen. Zudem seien vor Antritt der Reise oftmals erhöhte Anschaffungen, beispielsweise für Kleidung, notwendig (OLG Köln, 15.06.2010 - Az: 4 UF 16/10).
Die grundsätzliche Verpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, den laufenden Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle weiterzuzahlen, bleibt also in der Regel unberührt.
Wer muss die Kosten für den Schüleraustausch übernehmen?
Weitaus strittiger ist die Frage, wer die erheblichen Zusatzkosten des Auslandsaufenthalts tragen muss. Hierzu zählen Flugtickets, Gebühren der Austauschorganisation, Versicherungskosten und eventuelle Schulgebühren. …Weiterlesen
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