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Gebrauchtwagenverkauf über eBay - fehlerhaft angegebene Laufleistung

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Parteien hatten vorliegend einen Kaufvertrag über Mercedes E 270 CDI geschlossen. Dieser Kaufvertrag ist telefonisch geschlossen worden, als der Kläger sich unter der im eBay-Angebot angegebenen Telefonnummer unter Bezugnahme auf dieses Angebot an den Beklagten wandte und man sich auf einen Kaufpreis von 6.000,00 € einigte. Der Kaufvertrag ist sodann hinsichtlich des Kaufpreises am 26.10.2013 einvernehmlich geändert worden, indem die Parteien schriftlich einen Preis von 5.850,00 € vereinbarten.

Fraglich war nun, ob ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB in Verbindung mit §§ 346 Abs. 1, 348 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vorlag, weil die Laufleistung in dem eBay Inserat zu niedrig angegeben worden war.

Ob ein Sachmangel vorliegt, konnte letztlich offenbleiben. Eine Sache ist mit einem Mangel behaftet, wenn der Ist-Zustand der Kaufsache vom Sollzustand abweicht, der sich entweder aus der vereinbarten Beschaffenheit ableitet oder aus der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 424 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn ein Gebrauchtwagen tatsächlich eine höhere Fahrleistung hat als der Kilometerzähler anzeigt. Zudem käme eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit in Betracht, wenn man davon ausginge, dass die Angaben des Beklagten bei eBay, auf die sich beide Parteien bezogen haben, zu einer solchen Vereinbarung geführt hätten. Ob das Fahrzeug einen höheren Kilometerstand aufweist als in dem ebay-Angebot angegeben, ist zwischen den Parteien streitig. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten ist insoweit zulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eigene Erkenntnisse über die Laufleistung hätte. Er hatte den Wagen erst wenige Wochen vor der Veräußerung erstanden, weitere Informationen als den abgelesenen Tachostand und die Angaben des Verkäufers und aus den TÜV-Berichten standen ihm nicht zur Verfügung.

Es bedurfte vorliegend jedoch keiner Klärung, ob die Laufleistung des Fahrzeuges höher ist als in dem eBay-Angebot angegeben. Denn einem Anspruch steht jedenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Aus § 444 BGB folgt im Umkehrschluss, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels grundsätzlich begrenzt oder ausgeschlossen werden können. Der Gewährleistungsausschluss ist zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden, dies geschah in dem Telefonat, in welchem die Parteien sich unter Bezugnahme auf das eBay-Inserat über die Veräußerung des Pkw einigten. Der Beklagte hatte dort unter der Rubrik „Beschreibung“ erklärt: „Das Auto wird ohne Garantie und Gewährleistung verkauft“.

Dem Gewährleistungsausschluss steht nicht § 444 BGB entgegen. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Haftungsausschluss ist nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gemäß § 444 Alt. 1 BGB unwirksam. Arglistiges Verschweigen setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung durch Unterlassen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums und in subjektiver Hinsicht Arglist voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte. In subjektiver Hinsicht setzt die Arglist zumindest Eventualvorsatz voraus. Dagegen genügt keine Leichtfertigkeit oder grob fahrlässige Unkenntnis. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Die Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens sind nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte Kenntnis von der erhöhten Laufleistung oder von den weiteren Unfallschäden hatte. Zwar könnte man auf die Idee kommen, dass der Beklagte gerade deshalb das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit wieder loswerden wollte, weil er diese Umstände herausgefunden hatte. Konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Motivation bestätigen würden, liegen jedoch nicht vor, im Gegenteil spricht der vom Beklagten vorgelegte Kaufvertrag mit dem Streitverkündeten, aus dem sich der niedrigere Kilometerstand und die Abwesenheit von Unfallschäden ergaben, gegen die Vermutung, ebenso die Anhörung des Beklagten, der angab, er habe sich für ein anderes Fahrzeug interessiert. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe keine Kenntnis von der tatsächlich erhöhten Laufleistung gehabt; Hätte er Kenntnis hiervon gehabt, so hätte er das Fahrzeug selbst nicht gekauft und es auch nicht weiterverkauft. Die Angaben des Beklagten sind glaubhaft, zumal der Beklagte beim Fahrzeugkauf zwei TÜV-Berichte erhalten hatte, welche einen geringen Kilometerstand aufweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht auf die Richtigkeit der vorgelegten TÜV-Berichte vertrauen durfte. Selbst wenn der Kilometerstand des Autos bei der Hauptuntersuchung von untergeordneter Bedeutung ist, musste sich der Beklagte auf die TÜV-Berichte - gerade wegen des fehlenden Servicehefts - verlassen können. Der Umstand allein, dass der Beklagte dem Kläger ein Serviceheft nicht übergeben hatte, spricht nicht gegen ihn. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung dazu ausgeführt, er habe selbst kein Serviceheft von dem Streitverkündeten erhalten.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht durch die Vereinbarung einer garantierten Beschaffenheit nach § 444 Alt. 2 BGB unwirksam. Der Beklagte hat keine Garantie dafür übernommen, dass das Auto eine Laufleistung von 152.000 km aufweist und auch keine entsprechende Beschaffenheit mit dem Beklagten vereinbart.


LG Kiel, 13.08.2014 - Az: 9 O 262/13

ECLI:DE:LGKIEL:2014:0813.9O262.13.0A

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