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Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Kindern auf dem Gehweg und Gefahrenzeichen „Kinder“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Fahrer eines PKW hat im Bereich einer Schule nebst dort befindlicher Bushaltestelle auch bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seine Geschwindigkeit auf unter 20 km/h (Anhaltegeschwindigkeit) zu reduzieren und auf dem Gehweg befindliche Kinder stets im Blick zu behalten, wenn das Gefahrenzeichen 136 („Kinder“) aufgestellt ist.

Gegen den Fahrer streitet bei einem Unfall mit einem (Schul-)Kind ein Anscheinsbeweis aus § 3 Abs. 2a StVO.

Ein Kind im Alter von mehr als 11 Jahren kann und muss trotz einer gewissen Ausgelassenheit nach Schulschluss die elementaren Grundregeln des Straßenverkehrs kennen und beachten und so kann bei einem Verstoß im Einzelfall ein Mitverschulden von 50% auf Seiten des Kindes gegeben sein.


LG Kiel, 01.02.2019 - Az: 4 O 106/19

ECLI:DE:LGKIEL:2019:0201.4O106.19.00

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