Ohne besondere Belehrung über die Gefahren des Straßenverkehrs und einer Regeleinweisung dürfen Kinder nicht selbstständig Fahrradfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung über die Regeln und Gefahren sowie einer gewissen Erprobung müssen schulpflichtige Kinder aber nicht mehr ständig beaufsichtigt werden.
Vorliegend wurde eine Aufsichtspflichtverletzung für eine fahrradgeübte Siebenjährige, die einen bekannten Weg befuhr, verneint.
Hierzu führte das Gericht aus:
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.
§ 832 Abs. 1 BGB enthält eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen, wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist.
Der Maßstab der Aufsichtspflicht bei Minderjährigen bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie dem örtlichen Umfeld. Miteinbezogen in die Abwägung werden das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Vorhersehbarkeit schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit etwaiger Maßnahmen für den Aufsichtspflichtigen.
Die Grenze der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Je geringer der Erziehungserfolg ausfällt, umso intensivere Voraussetzungen müssen an die Aufsichtspflicht gestellt werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.