Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit einem Sachmangel behaftet gewesen, wenn ein normaler nutzungs- und alterungsbedingter Verschleiß des Dieselpartikelfilters vorliegt.
Bei dem Dieselpartikelfilter handelt es sich zwar nicht um ein Verschleißteil im Sinne eines regelmäßig auszutauschenden Bauteils, jedoch unterliegt der Dieselpartikelfilter funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln, wodurch der Durchfluss nach einer bestimmten und technisch nicht festgelegten Nutzungsdauer eingeschränkt wird.
Danach ist bei der zum Zeitpunkt des Verkaufs absolvierten Laufleistung bzw. unter Berücksichtigung derjenigen Laufleistung, bei welcher der beschriebene Defekt erstmalig dokumentiert worden ist, ein Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen und aus technischer Sicht zu erwarten.
Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen stellen in der Regel keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Eine Mangelhaftigkeit wird jedoch dann angenommen, wenn die Auswirkungen derart erheblich sind, dass sie dem Fahrzeug die Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Dies ist nicht gegeben, wenn das Fahrzeug nach dem Erwerb noch über 13.000 km gefahren werden konnte.
Bei dem Dieselpartikelfilter handelt es sich zwar nicht um ein Verschleißteil im Sinne eines regelmäßig auszutauschenden Bauteils, jedoch unterliegt der Dieselpartikelfilter funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln, wodurch der Durchfluss nach einer bestimmten und technisch nicht festgelegten Nutzungsdauer eingeschränkt wird.
Danach ist bei der zum Zeitpunkt des Verkaufs absolvierten Laufleistung bzw. unter Berücksichtigung derjenigen Laufleistung, bei welcher der beschriebene Defekt erstmalig dokumentiert worden ist, ein Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen und aus technischer Sicht zu erwarten.
Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen stellen in der Regel keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Eine Mangelhaftigkeit wird jedoch dann angenommen, wenn die Auswirkungen derart erheblich sind, dass sie dem Fahrzeug die Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Dies ist nicht gegeben, wenn das Fahrzeug nach dem Erwerb noch über 13.000 km gefahren werden konnte.
LG Kiel, 25.05.2018 - Az: 3 O 52/15
ECLI:DE:LGKIEL:2018:0525.3O52.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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