Der Abstand zu einem Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
Im Einzelfall kann jedoch der Vordermann allein haften, wenn der Auffahrende beweist, dass die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem Wiedereinscheren des Unfallgegners erfolgt ist und dieser beim Wiedereinscheren sein Fahrzeug darüber hinaus ohne verkehrsbedingten Anlass und stark abgebremst hat. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat. Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass kein zwingender Grund für ein entsprechendes Bremsmanöver vorlag. Ein zwingender Grund setzt dabei eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraus, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind.
Im Einzelfall kann jedoch der Vordermann allein haften, wenn der Auffahrende beweist, dass die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem Wiedereinscheren des Unfallgegners erfolgt ist und dieser beim Wiedereinscheren sein Fahrzeug darüber hinaus ohne verkehrsbedingten Anlass und stark abgebremst hat. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat. Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass kein zwingender Grund für ein entsprechendes Bremsmanöver vorlag. Ein zwingender Grund setzt dabei eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraus, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind.
LG Kiel, 16.03.2018 - Az: 8 O 106/16
ECLI:DE:LGKIEL:2018:0316.8O106.16.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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