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Alleinhaftung des Vordermanns bei starkem Abbremsen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Abstand zu einem Vorausfahrenden muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Im Einzelfall kann jedoch der Vordermann allein haften, wenn der Auffahrende beweist, dass die Kollision unmittelbar im Zusammenhang mit dem Überholvorgang und dem Wiedereinscheren des Unfallgegners erfolgt ist und dieser beim Wiedereinscheren sein Fahrzeug darüber hinaus ohne verkehrsbedingten Anlass und stark abgebremst hat. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Voraussetzung ist danach zum einen, dass der Vorausfahrende deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hat. Zum anderen muss nachgewiesen sein, dass kein zwingender Grund für ein entsprechendes Bremsmanöver vorlag. Ein zwingender Grund setzt dabei eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraus, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind.


LG Kiel, 16.03.2018 - Az: 8 O 106/16

ECLI:DE:LGKIEL:2018:0316.8O106.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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