Die Klägerin ist Inhaberin der beim HABM unter den Registernummern 002786713 und 0971094 eingetragenen Wortmarke „Joop!“ und „Wolfgang Joop“ sowie unter der Registernummer 2950749 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Lancaster“.
Sie ist ferner exklusive Lizenznehmerin der Marken Davidoff, Jette Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J.Lo/Jennifer Lopez, Vievienne Westwood, Calvin Klein, Karl Lagerfeld und Cerruti und stellt diese Parfums her und vertreibt sie über ein selektives Vertriebssystem. Das Recht zur Markennutzung auf dem Territorium der USA hat sie exklusiv der C.LLC übertragen. Die Klägerin ist von den jeweiligen Markeninhabern ermächtigt, die Rechte an den vorstehenden Marken im eigenen Namen geltend zu machen.
Unter der Marke Joop! „Homme“ stellt die Klägerin seit Jahren ein Geschenk-Set her, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml.
Im Rahmen ihrer ständigen Marktbeobachtung wurde die Klägerin Ende Februar 2011 auf das Parfum-Angebot des Beklagten auf der Internethandelsplattform eBay unter dem Benutzernamen ... aufmerksam.
Der Beklagte bot zwei Geschenk-Sets Joop! „Homme“, bestehend aus einem Eau de Toilette 125 ml und einem Aftershave 75 ml unter den Artikelnummern … und … Er wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2011 wegen Markenrechtsverletzung
abgemahnt und vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert. Zugleich machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die ihr für die anwaltliche Abmahnung entstandenen Kosten, eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt 1.379,80 € geltend.
Die Klägerin behauptet, das Geschenk-Set Joop! „Homme“ werde von ihr ausschließlich für einen in den USA ansässigen Großkunden produziert und an diesen ausgeliefert. Die Flakons würden in Frankreich abgefüllt und von ihr als Semi-Finish-Produkt ohne Umverpackung an ihre Tochtergesellschaft in den USA geschickt, wo das Set zusammengestellt und verpackt und ausschließlich an den Großabnehmer ausgeliefert werde. Das Geschenk-Set mit diesen Abfüllmengen sei ausschließlich für den amerikanischen Markt bestimmt.
Kunden im europäischen Raum würden mit diesem Set nicht beliefert, sonfern auch in Europa Joop „Homme“ Geschenk-Sets erhältlich seien, handele es sich um Zusammenstellungen anderer Füllmengen. Zudem seien die für den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Produkte auf den Umverpackungen mit dem Symbol für den “Grünen Punkt” zur Verwendungsdauer gekennzeichnet. Außerdem seien die ausschließlich für den amerikanischen Markt bestimmten Sets mit einem Universal Product Code (UPC) versehen, während die für den Europäischen Markt bestimmten Artikel die European Article Number (EAN) aufwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach Art. 9 GMV, § 14 MarkenG zu.
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