Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.440 Anfragen

Werbung für Kreuzfahrten mit „All-Inklusive Getränkepaket Premium“

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Verbraucher darf bei der Formulierung „ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr“ in einer Anzeige für Mittelmeerkreuzfahrten davon ausgehen, dass das Getränkepaket im Reisepreis enthalten ist und ohne Aufpreis gewährt wird. Er muss nicht davon ausgehen, dass das Getränkepaket nur bei bestimmten, besonders günstigen Angeboten enthalten ist und sonst nur gegen Aufpreis erworben werden kann. Denn das All-Inclusive Getränkepaket wird gerade nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Preis genannt und beworben, sondern separat und aus Sicht des Verbrauchers für alle angebotenen Mittelmeerkreuzfahrten.

Der Sternchenhinweis „Frühbucher inkl. All-Inklusive Getränkepaket Premium anwendbar bei Neubuchung bis 31.10.2019, begrenzte Verfügbarkeit.“, den der Verbraucher aufgrund seiner Platzierung hinter dem Preis auf diesen bezieht, ist von seiner Formulierung her unklar gehalten und macht nicht hinreichend deutlich, dass das anderer Stelle hervorgehobene Getränkepaket nur in sehr begrenztem Umfang ohne Aufpreis gewährt werden soll.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Werbeanzeige enthält unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung der angebotenen Kreuzfahrten. Sie erweckt den Eindruck, bei den angebotenen Kreuzfahrten sei ein Getränkepaket mit einer reichhaltigen Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr ohne Aufpreis im Reisepreis enthalten, obwohl dies tatsächlich nicht bei jeder Buchung der Fall war.

Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung das erkennende Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Berlin, 12.08.2021 - Az: 52 O 293/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0812.52O293.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Morgenpost 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant