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Fremdes eBay-Konto genutzt - wer haftet für den Kauf?

eBay-Recht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Nach den eBay-AGB sind die Teilnehmer an einer Auktion verpflichtet, unter der eigenen Kennung (Mitgliedsnamen) aufzutreten. Mitgliedsnamen dürfen nicht übertragen werden, der Missbrauch von Mitgliedskonten ist untersagt und die Zugangsdaten sind geheim zu halten. Diese Regelung ist unter anderem deshalb notwendig, weil sonst das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre. Dagegen wird aber immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen verstoßen - der Partner bietet über das Konto der Ehefrau, das Kind nutzt den Zugang der Eltern, oder ein Dritter verschafft sich unbefugt Zugriff.

Die Folgefrage ist stets dieselbe: Zwischen wem kommt der Kaufvertrag zustande, und wer muss am Ende zahlen oder liefern?

Handeln „unter" fremdem Namen statt Stellvertretung

Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung eines anderen benutzt, handelt „unter“ und nicht „in“ fremdem Namen (vgl. OLG München, 05.02.2004 - Az: 19 U 5114/03). Der Unterschied ist entscheidend: Beim Handeln „in“ fremdem Namen tritt jemand offen als Vertreter auf und macht deutlich, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen. Beim Handeln „unter“ fremdem Namen fehlt dieser Hinweis - der Handelnde erweckt vielmehr den Eindruck, selbst die Person zu sein, auf die die Kennung lautet.

Bei eBay ist das der Regelfall, denn die Kennung steht für den Inhaber des Kontos, dessen Name und Anschrift dem anderen Teil nach Auktionsende mitgeteilt werden. Auf solche Fälle finden die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) sowie die Grundsätze der Anscheins- und der Duldungsvollmacht entsprechende Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlt (vgl. BGH, 11.05.2011 - Az: VIII ZR 289/09; OLG Celle, 09.07.2014 - Az: 4 U 24/14).

Wer wird Vertragspartner?

Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Maßgeblich ist damit nicht der innere Wille des Nutzers, sondern der objektive Empfängerhorizont des Geschäftspartners.

Ein Eigengeschäft des Handelnden ist gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist dagegen anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande.

Bei Online-Auktionen weist die Kennung typischerweise auf den Kontoinhaber hin. Ein anonymer Dritter wäre für den Geschäftspartner gar nicht identifizierbar; zudem könnte über das Bewertungssystem der „gute Ruf“ eines fremden Kontos ausgenutzt werden (vgl. LG Berlin, 01.10.2003 - Az: 18 O 117/03). Auch die eBay-AGB, die den Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten und deren Übertragbarkeit ausschließen, sprechen für diese Auslegung.

Wichtig ist dabei: Verpflichtet werden kann immer nur eine Seite - entweder der aktiv Handelnde oder der Namensträger. Eine gleichzeitige Haftung beider Personen scheidet aus (vgl. BGH, 11.05.2011 - Az: VIII ZR 289/09; BGH, 01.03.2013 - Az: V ZR 92/12).

Was gilt, wenn der Kontoinhaber die Nutzung erlaubt hat?

Erfolgt die Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zustande. Haben beide Seiten mit Einwilligung des jeweiligen Kennungsinhabers gehandelt, besteht der Kaufvertrag folglich zwischen diesen Kennungsinhabern und nicht zwischen den unter fremder Kennung handelnden Personen (OLG München, 05.02.2004 - Az: 19 U 5114/03).

Darauf, ob die Kennungsinhaber dies bei ihrer Einwilligung wussten oder wollten, kommt es nicht an, wie § 164 Abs. 2 BGB für den vergleichbaren Fall eines unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtums zeigt. Wer sein Konto also „nur mal eben“ ausleiht, kann sich später nicht darauf berufen, den Vertrag gar nicht gewollt zu haben.

Auch eine spätere Einigung der tatsächlich Handelnden repariert das Ergebnis regelmäßig nicht. Herrscht zu diesem Zeitpunkt bereits Streit, liegt ein konkludenter neuer Vertragsschluss fern; zudem bliebe das Schicksal des bereits zwischen den Kennungsinhabern zustande gekommenen Vertrags offen (OLG München, 05.02.2004 - Az: 19 U 5114/03).

Duldungsvollmacht: Zugangsdaten weitergegeben und Nutzung hingenommen

Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, kommt eine Zurechnung über die Duldungsvollmacht in Betracht. Diese liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der Handelnde bevollmächtigt ist. Entscheidend ist, ob der Kontoinhaber wusste, dass sein Konto durch einen Dritten genutzt wird, und dies durch die Überlassung seiner Zugangsdaten aktiv ermöglicht hat.

So lag es beispielsweise in einem Fall, in dem eine Kontoinhaberin ihrem Sohn die Zugangsdaten mitgeteilt und die Nutzung bewusst geduldet hatte - sie wurde Vertragspartnerin der über das Konto geschlossenen Kaufverträge (vgl. OLG Celle, 09.07.2014 - Az: 4 U 24/14).

Die Anscheinsvollmacht setzt demgegenüber voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und dass der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige dieses Handeln. Sie greift zudem in der Regel nur ein, wenn das Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist - ein einmaliger Missbrauch genügt nicht (vgl. OLG Bremen, 21.06.2012 - Az: 3 U 1/12).

Unsorgfältig verwahrte Zugangsdaten reichen für einen Rechtsschein nicht aus

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Sorgfalt im Umgang mit Passwörtern. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten hat nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unbefugt abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss (BGH, 11.05.2011 - Az: VIII ZR 289/09). Auch die Aufbewahrung des Passworts auf einem Datenträger im häuslichen Bereich begründet keinen zurechenbaren Rechtsschein (vgl. LG Bonn, 19.12.2003 - Az: 2 O 472/03).

Ebenso wenig folgt eine Zurechnung aus der eBay-Klausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten unter Verwendung ihres Mitgliedskontos haften. Diese AGB gelten nur im Verhältnis zwischen eBay und dem Kontoinhaber und entfalten keine unmittelbare Wirkung zwischen Anbieter und Bieter.

Abzugrenzen ist dies von der sogenannten Halzband-Rechtsprechung: Dort ging es nicht um vertragliche Bindung, sondern um die Haftung für Schutzrechts- und Wettbewerbsverstöße. Wer seine Zugangsdaten nicht hinreichend sichert und dadurch die Unklarheit darüber schafft, wer unter dem Konto gehandelt hat, muss sich in diesem deliktischen Bereich so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt (vgl. BGH, 11.03.2009 - Az: I ZR 114/06). Für die Frage, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, gilt dieser Zurechnungsgrund gerade nicht.

Beweislast: Wer Rechte aus dem Vertrag herleitet, muss liefern

Die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf die vertraglichen Rechte beruft. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Erklärung vom Kontoinhaber stammt, besteht nicht, weil es an einem typischen Geschehensablauf fehlt: Der Zugriff ist von beliebigen Orten aus möglich, und die technischen Schutzmechanismen lassen keinen sicheren Rückschluss auf die handelnde Person zu (OLG Bremen, 21.06.2012 - Az: 3 U 1/12; vgl. OLG Köln, 06.09.2002 - Az: 19 U 16/02). Auch die berechtigte Nutzung eines fremden Computers führt nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Kontoinhaber alle von diesem Gerät abgegebenen Erklärungen zugerechnet werden (vgl. OLG Köln, 13.01.2006 - Az: 19 U 120/05).

Praktisch bedeutet das: Wer aus einer eBay-Auktion Erfüllung oder Schadensersatz verlangt, muss im Streitfall belegen, dass die Erklärung vom in Anspruch genommenen Kontoinhaber stammt oder ihm nach Vertretungsregeln zuzurechnen ist.

Abweichende Beurteilung bei Barzahlung und Abholung

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das Geschäft nicht anonym über die Plattform abgewickelt, sondern persönlich vollzogen wird. Wird ein Bargeschäft mit Abholung der Ware vereinbart, hat der Verkäufer regelmäßig keine konkrete Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners anhand des Benutzerkontos. Vertragspartner wird dann derjenige, der bei Kauf und Abwicklung erkennbar als Käufer auftritt - etwa durch Barzahlung und Entgegennahme der Ware (vgl. LG Bonn, 28.03.2012 - Az: 5 S 205/11). Hier liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor, sodass diesem auch die Gewährleistungsrechte einschließlich des Rücktritts zustehen.

Haftung des Handelnden ohne Einwilligung

Ist das Handeln unter der fremden Kennung dem Kontoinhaber nicht zuzurechnen, scheidet dessen Inanspruchnahme aus. Dann haftet derjenige, der ohne Vertretungsmacht unter fremdem Namen gehandelt hat, dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Wird dagegen dem Namensinhaber das Handeln nach Vertretungsregeln zugerechnet, ist dieser verpflichtet; eine Haftung des Handelnden nach § 179 Abs. 1 BGB kommt dann nicht mehr in Betracht (OLG Celle, 09.07.2014 - Az: 4 U 24/14).

In Betrugsfällen, in denen unbekannte Täter ein Angebot unter den Identitätsdaten einer unbeteiligten Person einstellen, führt dies dazu, dass überhaupt kein Kaufvertrag mit dem Namensträger zustande kommt. Die Abwicklung über dessen Bankkonto begründet keine Rechtsbeziehung zum Käufer, und ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Namensträger besteht nicht, weil Leistungsempfänger nach dem objektiven Empfängerhorizont der betrügerische Anbieter ist (vgl. AG Kempen, 04.04.2016 - Az: 13 C 366/15).

Strafrechtliche Folgen bei Nutzung fremder Daten

Neben der zivilrechtlichen Seite kann die Nutzung fremder Identitätsdaten auch strafrechtliche Folgen haben. Wer ein Mitgliedskonto unter den Personalien eines anderen einrichtet, kann den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB verwirklichen, weil die Plattformbetreiberin ein erkennbares Interesse an den zutreffenden Personal- und Adressdaten ihrer Mitglieder hat. Anders liegt es bei den einzelnen Ankäufen, wenn der Handelnde ungeachtet der falschen Namensnennung an den Kaufverträgen festhalten und für diese rechtlich einstehen will - dann fehlt es an einer relevanten Identitätstäuschung (vgl. KG Berlin, 22.07.2009 - Az: (4) 1 Ss 181/09 (130/09)).

Folgen für die Praxis

Die Weitergabe von Zugangsdaten ist besonders risikoreich: Wer ein Konto bewusst überlässt, wird im Regelfall selbst Vertragspartner und muss zahlen oder liefern. Umgekehrt schützt das Recht den Kontoinhaber, dessen Zugang ohne sein Wissen missbraucht wurde - selbst wenn er das Passwort nicht optimal gesichert hat. Kaufinteressenten wiederum sollten wissen, dass sich der Anspruchsgegner erst nach den dargestellten Zurechnungsregeln bestimmt und ein Prozess gegen die falsche Person am Ende ohne Erfolg bleibt.

Da die Abgrenzung stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt - von der Art der Abwicklung über die Kenntnis des Kontoinhabers bis zur Beweislage -, empfiehlt sich in streitigen Fällen frühzeitig anwaltliche Beratung.

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Stand: (letzte Änderung: 09.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Das richtet sich danach, wie die andere Vertragspartei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Weist die Kennung auf eine bestimmte Person hin und durfte der Geschäftspartner annehmen, mit dieser zu kontrahieren, liegt ein Geschäft des Namensträgers vor. Entsteht dagegen keine Fehlvorstellung über die Identität, handelt es sich um ein Eigengeschäft des Handelnden.
In der Regel ja. Wer die Zugangsdaten überlässt und die Nutzung durch einen Dritten bewusst duldet, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als Vertragspartner behandeln lassen (OLG Celle, 09.07.2014 - Az: 4 U 24/14). Auf die Kenntnis der konkreten Rechtsfolgen kommt es dabei nicht an.
Nein. Ohne Vollmacht, nachträgliche Genehmigung oder die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht werden fremde Erklärungen dem Kontoinhaber nicht zugerechnet. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten genügt für eine vertragliche Bindung nicht (BGH, 11.05.2011 - Az: VIII ZR 289/09).
Nein. Die Klausel, wonach Mitglieder für sämtliche Aktivitäten unter ihrem Mitgliedskonto haften, gilt nur im Verhältnis zwischen der Plattform und dem Kontoinhaber. Zwischen Anbieter und Bieter entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der Rechte aus dem Vertrag geltend macht. Ein Anscheinsbeweis für ein Handeln des Kontoinhabers besteht nicht, weil die Verwendung eines Passworts keinen sicheren Rückschluss auf die handelnde Person zulässt (OLG Bremen, 21.06.2012 - Az: 3 U 1/12).
Wird das Handeln dem Kontoinhaber nicht zugerechnet, haftet der Handelnde entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Eine gleichzeitige Haftung von Kontoinhaber und Handelndem ist ausgeschlossen.
Ja. Bei Barzahlung und persönlicher Übergabe hat der Verkäufer regelmäßig keine konkrete Vorstellung von der Identität anhand des Benutzerkontos. Vertragspartner wird dann derjenige, der bei der Abwicklung erkennbar als Käufer auftritt (LG Bonn, 28.03.2012 - Az: 5 S 205/11).
Die Eröffnung eines Mitgliedskontos mit falschen Personalien kann den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB erfüllen. Will der Handelnde jedoch ungeachtet der falschen Namensnennung an den geschlossenen Kaufverträgen rechtlich festhalten, fehlt es insoweit an einer strafbaren Identitätstäuschung (KG Berlin, 22.07.2009 - Az: (4) 1 Ss 181/09 (130/09)).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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RJanson, Rodenbach