Kaufverträge bei einer Internet-Versteigerung kommen in der Regel dann nicht zwischen den handelnden Personen zustande, wenn diese unter fremden Mitgliedsnamen
auftreten. Wenn die Träger der Mitgliedsnamen allerdings davon Kenntnis haben und einverstanden sind, werden diese Vertragspartner.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt im Wege des Arrestes vom Beklagten die Herausgabe eines Pkw an einen Sequester zur Sicherung seines angeblichen Übereignungsanspruches. Diesen Pkw ersteigerte der Kläger am 11.9.2003 unter Verwendung einer fremden Kennung (sog. „Mitgliedsname“) über die Internetplattform R wobei der Beklagte das Fahrzeug seinerseits unter einer fremden U-Kennung angeboten hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis für voll und in der Begründung für weitgehend zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen und auch zulässigen Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend diskutiert wurde - ist ergänzend folgendes auszuführen:
Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Internet-Auktion kein Kaufvertrag zustande gekommen, §§433, 145 ff., 164 ff. BGB.
Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen auf Grundlage von §§ 145 ff. BGB vollgültige Verträge geschlossen werden können.
In dem sie die H-Kennung Anderer benutzt haben, haben beide Parteien jeweils „unter“ (nicht „in“) fremdem Namen gehandelt, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von J nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird.
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