Nach den
eBay-AGB sind die Teilnehmer an einer Auktion verpflichtet, unter der eigenen Kennung (Mitgliedsnamen) aufzutreten.
Mitgliedsnamen dürfen nicht übertragen werden. Der Missbrauch von Mitgliedskonten ist verboten.
Diese Regelung ist unter anderem deshalb notwendig, weil sonst das
Bewertungssystem seinen Sinn verlöre. Dagegen wird aber immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen verstoßen.
Das OLG München hat hierzu klargestellt (OLG München, 05.02.04 - Az:
19 U 5114/03), dass Kaufverträge bei einer Internet-Versteigerung in der Regel dann nicht zwischen den handelnden Personen zustande kommen, wenn diese unter fremden Mitgliedsnamen auftreten. Wenn die Träger der Mitgliedsnamen allerdings davon Kenntnis haben und einverstanden sind, werden diese Vertragspartner.
Wer wird Vertragspartner?
Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte.
Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will.
Ein Geschäft des Namensträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande.
Wenn beide Parteien mit Einwilligung des jeweiligen Inhabers der verwendeten Kennung gehandelt haben, bedeutet dies, dass ein Kaufvertrag zwischen diesen Kennungsinhabern und nicht zwischen den unter fremden Kennung handelnden Parteien zustande gekommen ist.
Darauf, ob die Kennungsinhaber dies bei ihrer Einwilligung zur Benutzung der Kennung wussten oder wollten, kommt es nicht an, wie § 164 Abs. 2 BGB für den vergleichbaren Fall eines unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtums zeigt.