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Reisepreisanspruch bei Rücktritt wegen kurzfristig angekündigter Corona-Maßnahmen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende wegen kurz vor Reisebeginn mitgeteilter Corona-Maßnahmen zurücktritt, die bei der Buchung der Reise nicht bestanden und nicht erwartet oder vereinbart wurden (hier: Tragen von Masken im Kreuzfahrtschiff, außer in Kabine und beim Essen und Trinken).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt Stornogebühren aus einem mit dem Beklagten ursprünglich am 20.01.2020 abgeschlossenen Reisevertrages über eine Segel-Kreuzfahrt in der Karibik zum Preis von 11.668,50 € - inklusive 398 € Reisekostenrücktrittsversicherung für die beiden geplanten Reiseteilnehmer. Der Beklagte verlangt Rückzahlung der von ihm im Jahr 2020 geleisteten Anzahlung in Höhe von 2.333,70 €.

Die Reise sollte ursprünglich geplant am 11.02.2021 - 23.02.2021 stattfinden, wurde aber von der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2020 abgesagt – wegen der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie, sie bot eine Verschiebung/ Umbuchung der Reise um 1 Jahr an – oder falls keine Umbuchung gewünscht, die Rückzahlung des bislang angezahlten Reisepreises. Der Beklagte entschied sich für die Umbuchung, die die Klägerin mit Schreiben / Rechnung v. 18.12.2020 bestätigte für die Reisezeit 24.02.2022 - 08.03.2022.

Mit Schreiben vom 12.11.2021, 21.12.2021 und 28.01.2022 informierte die Klägerin über folgende Notwendigkeiten, die zum Antritt der Reise notwendig werden:

1. Reisekrankenversicherung einschließlich Covid-Fälle

2. Ausfüllung Impfformular mit Original und Kopie der Impfbescheinigung mit vollständiger, mit einer der 4 aufgezählten Sorten – mindestens 2 (4) Wochen vor Abreise

3. PCR-Test (max. 72h vor Reiseantritt)

4. PCR-Test für Einreise nach Barbados (Zusatzkosten 80-150 €/p.P.)

5. Gesundheits- & Hygieneprotokolle des Reeders verlangt Tragen von Masken an Bord im Inneren des Schiffes, außer in der Kabine, beim Essen und Trinken.

6. Personen, die Symptome aufweisen und wer in den letzten 14 Tagen mit einem bestätigten Covid-19 Fall in Kontakt war, werden nicht an Bord zugelassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2022 wies der Beklagte darauf hin, dass das Auswärtige Amt dringlich von Reisen in die Region Barbados abrate und die Reisebedingungen unter den geschilderten Voraussetzungen keine Erholung bieten werde und Zusatzkosten nicht hinzunehmen seien und eine etwaige Quarantäne bei Rückkehr drohe. Angesichts dessen wurde um nochmalige Verschiebung der Reise ersucht. Dies lehnte die Klägerin ab, woraufhin der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 den Rücktritt vom Vertrag erklärte und Rückzahlung der Anzahlung binnen 14 Tagen verlangte.

In den AGB der Klägerin findet sich folgende Regelung unter 5.c.:

„Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die X&X ausdrücklich den Reisenden zu informieren hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist, die ihm von X&X gesetzt wurde, annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot von X&X als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs.3 BGB anzuwenden.“

In Nr. 6 der AGB sind bestimmte %Sätze für Stornokosten angeführt, wonach bei Schiffsreisen bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn solche i.H.v. 45% des Gesamtpreises anfallen.

Die Klägerin stornierte die Reise am 16.02.2022 und berechnete Stornokosten i.H.v. 45,27% = 5.221,80 € + 398 € (Reisekostenrücktrittsversicherung) - unter Berücksichtigung der Anzahlung und verlangte damit noch eine Zahlung von 3.286,10 €.

Die Reise wurde ohne den Kläger und seine Begleitperson durchgeführt.

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