Besteht kein Zweifel daran, dass ein Wohnungsmieter im erheblichen Maße der gewerblichen Prostitution in der gemieteten Wohnung nachgeht, so stellt dies - zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen - ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar.
Wird trotz Abmahnung das Verhalten nicht geändert, berechtigt dies zu fristlosen Kündigungen.
Wird trotz Abmahnung das Verhalten nicht geändert, berechtigt dies zu fristlosen Kündigungen.
AG Halle/Saale, 09.01.2024 - Az: 97 C 607/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


