Wenn der
Reisende seine Rücktrittserklärung unter Berufung auf den außergewöhnlichen Umstand der
Covid-19-Pandemie am Bestimmungsort abgibt, muss lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung.
Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von mindestens zu 25 % aus, dass die
Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sein wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht reisevertragliche Ansprüche nach Rücktritt von einem
Kreuzfahrtreisevertrag geltend. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchte Kreuzfahrt sollte vom 02.02.2020 bis zum 14.2.2020 von Singapur nach Hongkong führen.
Am 31.01.2020 trat der Kläger zusammen mit Frau F. von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 291,50 €.
Vor der Reise hat die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt, dass ein Landgang auf einer Insel der Philippinen entfallen werde. Später teilte die Beklagte mit, dass zwei Landgänge in Hongkong entfallen würden.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Aufgrund der erheblichen Routenänderung und der aufkommenden Corona-Pandemie sei er zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Die Routenänderung sei durch die Corona-Pandemie bedingt gewesen. Eine solche Änderung der Route habe der Kläger hinnehmen müssen. Der Beklagten stehe deshalb eine
Stornogebühr zu, mit der sie gegen die Klageforderung aufrechne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagten steht eine Stornogebühr nicht zu, weil der Kläger bzw. seine Ehefrau zurecht vom Vertrag zurückgetreten ist.
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