Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.001 Anfragen

Corona als Reisemangel auf einer Kreuzfahrt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 14 Minuten

Nach § 651i Abs. 1, 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.

Sofern Vereinbarungen fehlen, ist die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgebend. Im Einzelfall ist von dem Vorliegen eines Mangels die hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit abzugrenzen.

„Coronabedingte“ Einschränkungen stellen Mängel im Sinne von § 651i BGB dar

Die Einschränkungen an Bord sowie die geänderte Route bzw. nicht angebotenen Landgänge stellen einen Mangel im Sinne von § 651i BGB dar.

Die Mängel entstammen dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Bei dieser Voraussetzung ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Reiseveranstalter die (äußeren) Umstände beeinflussen kann oder gar zu verschulden hat, die in der Folge zu einem Mangel führen. Der sogenannte Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters ist weit gefasst. Im Grundsatz kommt es nicht darauf an, ob etwaige Mängel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen sind. Der Veranstalter trägt grundsätzlich unabhängig von der Ursache des Fehlers die Gefahr des Gelingens einer Pauschalreise.

Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist letztlich als Erfolgshaftung ausgestaltet. Das Amtsgericht Neuss (Urteil vom 17.02.2015 - Az: 75 C 3139/14) - später durch den BGH bestätigt - führt im Hinblick auf einen Unfall eines Transferbusses, der durch einen sogenannten „Geisterfahrer“ verursacht wurde, wie folgt aus:

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Köln, 13.09.2021 - Az: 133 C 611/20

ECLI:DE:AGK:2021:0913.133C611.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ComputerBild 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg