Es begründet für sich genommen keinen Schriftformmangel i.S. von
§ 550 BGB, dass der
Mietvertrag auf Anlagen Bezug nimmt, die nicht existieren.
Es bleibt offen, ob eine Optionsregelung, die keine Angabe enthält, ob das Optionsrecht dem Mieter, dem Vermieter oder beiden Parteien zusteht, einen Schriftformmangel i.S. von § 550 BGB begründet, oder ob der Umstand, dass ein Optionsrecht in der Praxis in der Regel dem Mieter eingeräumt wird, im Zweifel zu einer solchen Auslegung führt.
Die Miete für Gewerberäume (hier: Hotel) kann für den Zeitraum einer im Wesentlichen aufgehobenen Nutzbarkeit infolge öffentlich-rechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bis zur Hälfte zu reduzieren sein. Der Anspruch des Mieters auf Mietanpassung zur Abwendung einer untragbaren, unzumutbaren Belastung setzt jedoch voraus, dass diese Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen und anderweitigen Einnahmen, insbesondere staatlichen Hilfen, besteht.
Bezugsgröße für die Ermittlung des in
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Rückstands ist im Fall der nach § 313 BGB herabgesetzten Miete - nicht anders als bei einer kraft Gesetzes nach
§ 536 BGB eintretenden Minderung (s. BGH, 27.09.2017 - Az:
VIII ZR 193/16) - die ungeminderte vereinbarte Monatsmiete und nicht der objektiv begründete herabgesetzte Betrag.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Miete ist nicht nach § 536 BGB gemindert. Das Gewährleistungsrecht ist in Fällen der pandemiebedingten Geschäftsschließung nicht einschlägig.
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