Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs voraus, dass dem Käufer durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.
Für mit dem Motor EA896Gen2 (hier: Audi A6 Avant 3.0 TDI) ausgestattete Fahrzeuge besteht die Gefahr eines Rückrufs und mithin der Stilllegung des Fahrzeugs nicht.
Es ist aus objektiver Sicht des Rechtsverkehrs nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum das KBA trotz gegenteiliger amtlicher Auskünfte nunmehr doch zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, dass in den V6-TDI Euro 5 Generation 2-Motoren eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut sein sollte, und deswegen einen amtlichen Rückruf und eine Betriebsuntersagung anordnen könnte.
Für mit dem Motor EA896Gen2 (hier: Audi A6 Avant 3.0 TDI) ausgestattete Fahrzeuge besteht die Gefahr eines Rückrufs und mithin der Stilllegung des Fahrzeugs nicht.
Es ist aus objektiver Sicht des Rechtsverkehrs nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls warum das KBA trotz gegenteiliger amtlicher Auskünfte nunmehr doch zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, dass in den V6-TDI Euro 5 Generation 2-Motoren eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut sein sollte, und deswegen einen amtlichen Rückruf und eine Betriebsuntersagung anordnen könnte.
OLG München, 23.03.2023 - Az: 19 U 6282/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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