Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Behörde ein zugelassenes Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Vorliegend hat der Versicherer des Antragstellers der Zulassungsbehörde des Antragsgegners am 2. Dezember 2021 mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz seit Juni nicht mehr besteht.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass dies nicht korrekt war, sondern der Versicherungsbeitrag korrekt bezahlt war, so verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle hat, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass der Versicherer auf der Seite des Versicherungsnehmers steht und für die Folgen eines evtl. fehlerhaften Verhaltens seiner Versicherung einzustehen hat.
Letztlich kann der Versicherungsnehmer sich aber im Innenverhältnis an die Versicherung halten.
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