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Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund Covid 19 Pandemie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gemäß § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie.

Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Art. 12 EU-Pauschalreiserichtlinie und von § 651 h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta.

Auch eine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 5 BGB, der zur Pflicht des Reiseveranstalters führt, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten, sind zwischen den Parteien unstreitig: Bei der streitgegenständlichen Reise handelt es sich um eine Pauschalreise, die von der Beklagten als Reiseveranstalter aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, also unzweifelhaft unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB erklärt wurde.

Eine Verpflichtung der Klägerin, statt einer Erstattung der Anzahlung auf den Reisepreis den von der Beklagten angebotenen Gutschein anzunehmen, besteht nicht:

Da der Reisevertrag vorliegend vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, kommt Art. 240 § 6 EGBGB zur Anwendung. Das Angebot der Beklagten auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung gemäß Art. 240 § 6 EGBGB hat die Klägerin nicht angenommen. Dies führt nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 BGB, da der Reisende gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.

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LG Freiburg, 25.03.2021 - Az: 3 S 138/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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