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Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt des Reiseveranstalters aufgrund Covid 19 Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gemäß § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie.

Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Art. 12 EU-Pauschalreiserichtlinie und von § 651 h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta.

Auch eine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 5 BGB, der zur Pflicht des Reiseveranstalters führt, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten, sind zwischen den Parteien unstreitig: Bei der streitgegenständlichen Reise handelt es sich um eine Pauschalreise, die von der Beklagten als Reiseveranstalter aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, also unzweifelhaft unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB erklärt wurde.

Eine Verpflichtung der Klägerin, statt einer Erstattung der Anzahlung auf den Reisepreis den von der Beklagten angebotenen Gutschein anzunehmen, besteht nicht:

Da der Reisevertrag vorliegend vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, kommt Art. 240 § 6 EGBGB zur Anwendung. Das Angebot der Beklagten auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung gemäß Art. 240 § 6 EGBGB hat die Klägerin nicht angenommen. Dies führt nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 BGB, da der Reisende gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.

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