Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDer Kläger begehrt als Vermieter im zu entscheidenden Fall von den beklagten Mietern die Rückgabe der Mietsache, sowie Mietzahlungen.
Zwischen den Parteien wurde im Januar 2020 ein
Mietvertrag über das streitgegenständliche Haus geschlossen. Die Miete beträgt monatlich brutto 1.500,00 Euro. Die Beklagten haben die Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht geleistet. Unter dem 8.6.2020 hat der Kläger die
fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges erklärt. Die Beklagten haben die Mietsache nicht zurückgegeben.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das innegehaltene Wohnhaus, Hinterhaus, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Gäste-WC, einem Abstellraum, einem Balkon, einer Terrasse, einem Garten sowie zwei Pkw-Abstellplätzen zu räumen und an den Kläger herauszugeben; die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 Euro seit dem 5.4.2020, 5.5.2020 und 5.6.2020 zu zahlen; die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2020 zu zahlen.
Der Mieter beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, er hätte die
Miete aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zahlen können. Sein Arbeitgeber habe ab April 2020
Kurzarbeit angeordnet, weshalb er nur ein verringertes Gehalt erhalten habe. Es sei seit Anfang April nicht möglich gewesen, Geld von seinem Konto bei der C-Bank abzuheben oder zu überweisen, da alle Geldautomaten gesperrt seien und er auch keine Telefonüberweisungen tätigen könne. Für das beantragte Online-Banking habe er nur die Zugangsdaten, nicht aber die TAN-Nummern erhalten. Zudem sei der Dauerauftrag deaktiviert gewesen, nachdem die Überweisung der Miete im April mangels Deckung nicht möglich gewesen wäre, und habe erst wieder aktiviert werden müssen. Das sei jetzt geschehen. Auch seien von seinem
P-Konto alle pfändbaren Beträge abgezogen worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vortrag des Mieters, er habe aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie von Anfang April 2020 bis zur Fälligkeit der Miete Juni 2020 weder Überweisungen tätigen noch Geld von seinem Konto abheben können, um die Miete zu zahlen, steht der Kündigung gem. Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB nicht entgegen.
Es ist allerdings unklar, welche prozessuale Systematik der Norm insoweit zugrunde liegt und daher ggf. weitere Hinweise erforderliche gewesen wären, insbesondere dahingehend, dass der Vortrag glaubhaft zu machen sei oder zumindest glaubhaft gemacht werden könne.
Nach dem Wortlaut des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat der Mieter den „Zusammenhang“ zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung „glaubhaft zu machen“. Das könnte je nach Normverständnis und Wertung des Beklagtenvortrages bedeuten, dass das Gericht dem Muieter gem. § 139 ZPO einen Hinweis dahingehend hätte erteilen müssen, dass er seinen Vortrag oder schlicht die Behauptung der Ursächlichkeit (es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber eine solche mit dem Begriff „Zusammenhang“ meinte) im Wege der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, insbesondere über eine Versicherung an Eides statt, erbringen könne oder müsse, weil hierüber – so kann man Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB lesen – eine erfolgreiche Geltendmachung des sog. „Kündigungsmoratoriums“ möglich wäre.
Eine solche Vorgehensweise war jedoch nicht geboten, weil Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch entgegen dem Wortlaut so nicht zu verstehen ist, sondern lediglich eine Beweiserleichterung iSd § 252 Satz 2 BGB anordnet.
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