Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten 1970 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, mit welchem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Als Schlusserben bedachten sie eventuell geborene Kinder oder eventuell angenommene Adoptivkinder und ersatzweise Cousin und Cousine 2. Grades der Erblasserin, und zwar mit der Maßgabe, dass der Überlebende die Schlusserbfolge auch anderweitig sollte bestimmen können.
Im Jahr 2007 wurde eine Betreuerin für die Erblasserin bestellt, u.a. mit den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Haus- und Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten sowie Renten-, Post- und Versicherungsangelegenheiten. Gut zwei Monate danach widerrief der Ehemann der Erblasserin das Testament gegenüber der Betreuerin.
Hierzu entschied das Gericht, dass ein Ehegatte den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären kann.
Im Jahr 2007 wurde eine Betreuerin für die Erblasserin bestellt, u.a. mit den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten, Haus- und Grundstücks- und Vermögensangelegenheiten sowie Renten-, Post- und Versicherungsangelegenheiten. Gut zwei Monate danach widerrief der Ehemann der Erblasserin das Testament gegenüber der Betreuerin.
Hierzu entschied das Gericht, dass ein Ehegatte den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären kann.
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OLG Hamm, 05.11.2013 - Az: 15 W 17/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1105.15W17.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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