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Testament kann auch gültig sein, wenn nur in Kopie vorliegt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine letztwillige Verfügung kann auch dann wirksam sein, wenn sie nur in Kopie vorliegt, sofern sich ihre Echtheit und Formwirksamkeit mit ausreichender Sicherheit nachweisen lässt. Maßgeblich ist, ob der Erblasser das Testament tatsächlich errichtet hat - was auch durch Zeugenaussagen glaubhaft gemacht werden kann. Die bloße Unauffindbarkeit des Originals begründet nicht ohne Weiteres eine Vermutung für dessen Widerruf.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen sind unbeachtlich, wenn deren Aussagen nachvollziehbar, konsistent und durch persönliche Wahrnehmung gedeckt sind. Auch widersprüchliche frühere Äußerungen schließen eine gerichtliche Überzeugung von der Glaubhaftigkeit nicht zwingend aus, wenn plausible Erklärungen für diese Widersprüche bestehen.

Eine frühere testamentarische Erbeinsetzung hindert eine spätere Verfügung nur dann, wenn die früheren Verfügungen wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB waren. Wer sich auf eine solche Bindungswirkung beruft, trägt die Feststellungslast. Zweifel gehen zu Lasten dessen, der die Wechselbezüglichkeit behauptet.

Ein Erbscheinsantrag, der sich auf eine nicht bewiesene oder nicht mehr wirksame Verfügung stützt, ist zurückzuweisen.


AG Frankfurt/Main, 11.05.2020 - Az: 51 VI 4443/18 F

ECLI:DE:AGFFM:2020:0511.51VI4443.18F.00

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