Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, so ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstückes verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht gegeben.
Bei der Aufgabe des Eigentums, die nach § 928 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Verzichts des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung dieses Verzichts in das Grundbuch vollzogen wird, handelt es sich um die Verfügung über ein Grundstück, für welche der Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dabei dient das Genehmigungsverfahren der §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB dem Interesse und dem Wohl des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellt. Das Gesetz gestaltet dieses Genehmigungsverfahren als eine innere Angelegenheit zwischen Vormund bzw. Betreuer und Vormundschaftsgericht aus, bei welchem es ausschließlich auf das Interesse des Mündels bzw. Betreuten ankommt und in welche ein Dritter zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte nicht eingreifen darf. Auch wenn sich das zur Genehmigung des Vormundschaftsgericht gestellte Rechtsgeschäft auf die Rechte einer dritten Person auswirken kann, ist diese in das Genehmigungsverfahren nicht einzubeziehen und gegen die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht beschwerdeberechtigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Aufgabe des Eigentums, die nach § 928 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Verzichts des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung dieses Verzichts in das Grundbuch vollzogen wird, handelt es sich um die Verfügung über ein Grundstück, für welche der Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dabei dient das Genehmigungsverfahren der §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB dem Interesse und dem Wohl des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellt. Das Gesetz gestaltet dieses Genehmigungsverfahren als eine innere Angelegenheit zwischen Vormund bzw. Betreuer und Vormundschaftsgericht aus, bei welchem es ausschließlich auf das Interesse des Mündels bzw. Betreuten ankommt und in welche ein Dritter zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte nicht eingreifen darf. Auch wenn sich das zur Genehmigung des Vormundschaftsgericht gestellte Rechtsgeschäft auf die Rechte einer dritten Person auswirken kann, ist diese in das Genehmigungsverfahren nicht einzubeziehen und gegen die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht beschwerdeberechtigt.
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OLG Frankfurt, 22.10.2009 - Az: 20 W 175/09
ECLI:DE:OLGHE:2009:1022.20W175.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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