Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.
Die Betroffene wendete sich im vorliegenden Fall gegen die zu ihren Lasten erfolgte Festsetzung eines Aufwendungsersatzanspruches.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung der vom Beteiligten zu 3 geltend gemachten Kosten gegen die Betroffene nach §§ 292, 168 FamFG vorliegen, weil diese nicht mittellos i.S.d. § 1836 c BGB ist. Allerdings handelt es sich begrifflich nicht um eine Vergütung i.S.d. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 BGB und dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG), sondern um Aufwendungsersatz i.S.d. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB.
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