Erweist sich der Inhalt eines
Testaments als nicht eindeutig, ist es auslegungsbedürftig. Dazu ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im Wege der sogenannten erläuternden Testamentsauslegung ist zu klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.
Es verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich.
Zur Ermittlung des Inhalts eines Testaments ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen. Beachtliche Umstände außerhalb des Testaments können vor oder auch nach der Testamentserrichtung liegen.
Maßgeblich für die Auslegung des Testaments ist aber stets der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Diese umfassende Berücksichtigung aller sonstigen Umstände kann dementsprechend auch zu dem Ergebnis führen, dass der Erblasser dem vom ihm verwendeten (vermeintlich) eindeutigen und klaren Begriff eine Bedeutung beigelegt hat, die im Widerspruch zum allgemeinen bzw. juristischen Sprachgebrauch steht.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.