Ein
Betreuer, der gegenüber einer Klinik ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und entgegen fachärztlicher Einschätzung eine
Unterbringung in richterlicher Diktion „verfügt“, kann wegen fehlender Eignung entlassen werden.
Wird ein
Vereinsbetreuer vom
Vormundschaftsgericht entlassen, ist der Betreuungsverein berechtigt, hiergegen selbst Beschwerde einzulegen. Die Entlassung beeinträchtigt ein eigenes Recht des Vereins im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, da ihm durch die Entlassung insbesondere die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach § 1908e Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen werden. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Vereinsbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführen soll, sondern auch dann, wenn der Vereinsbetreuer entlassen und durch einen anderen
berufsmäßigen Betreuer ersetzt wird. Die dem zugrundeliegende wirtschaftliche Betroffenheit des Vereins besteht in beiden Konstellationen gleichermaßen.
Das Vormundschaftsgericht hat einen Betreuer nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB zu entlassen, wenn dessen Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von
§ 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. Grundsätzlich setzt die Entlassung voraus, dass das Wohl des Betreuten bei fortbestehender Betreuerstellung nicht oder erheblich schlechter gewahrt wäre als bei einem Austausch des Betreuers.
Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist ein Rechtsbegriff, der der vollständigen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt. Er erfordert eine genaue, durch Tatsachen gestützte und vollständige Abwägung der beteiligten Interessen. Ein einfacher Grund genügt nicht; die Interessenabwägung muss ein deutliches Ergebnis haben. Im Betreuungsrecht steht das Wohl des Betreuten stets ganz im Vordergrund.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als ultima ratio erst dann zulässig, wenn minder schwere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das Gericht hat daher vorrangig die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen. Erst wenn sich zeigt, dass solche schwächeren Maßnahmen angesichts der Art und Schwere des Pflichtverstoßes keine hinreichende Abhilfe schaffen können - etwa weil der Betreuer kein Unrechtsbewusstsein zeigt und eine Wiederholung des Verstoßes ernsthaft zu befürchten ist - ist unmittelbar die Entlassung geboten. In einem solchen Fall ist es dem Gericht nicht verwehrt, auf aufsichtliche Ermahnungen oder Anweisungen zu verzichten.
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