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Kein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen: Betreuung kann nicht ohne Gutachten aufrechterhalten werden

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Antrag auf Aufhebung einer Betreuung darf nur abgelehnt werden, wenn sämtliche Bestellungsvoraussetzungen noch vorliegen - darunter insbesondere die fehlende Fähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbestimmung. Diese Feststellung muss durch ein aktuelles, speziell auf diese Frage gerichtetes Sachverständigengutachten belegt sein; andernfalls ist die Aufrechterhaltung der Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen unzulässig.

Nach § 1908d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur dann abgelehnt werden kann, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Der Wegfall auch nur einer dieser Voraussetzungen genügt für die Aufhebung.

Da nach § 1896 Abs. 1a BGB ein Betreuer nicht gegen den freien Willen des Volljährigen bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Aufhebungsantrags stets festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den jeweiligen Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Die Begriffe der freien Willensbestimmung in § 1896 Abs. 1a BGB und in § 104 Nr. 2 BGB sind dabei im Kern deckungsgleich (vgl. BGH, 09.02.2011 - Az: XII ZB 526/10; BGH, 26.02.2014 - Az: XII ZB 577/13). Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Einsichtsfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene im Grundsatz die für und gegen eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen und gegeneinander abwägen kann. Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe gestellt werden - auch wer an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidet, kann zur freien Willensbildung und -äußerung in der Lage sein. Erforderlich ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter nach § 1902 BGB bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (vgl. BGH, 26.02.2014 - Az: XII ZB 577/13). Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine eigenen Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann - nur so ist ein sachgerechtes Abwägen der für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände möglich (vgl. BGH, 09.02.2011 - Az: XII ZB 526/10).

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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