Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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