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Betreuerbestellung bei fehlender Krankheitseinsicht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Betreuer kann für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung auch dann bestellt werden, wenn der Betroffene die notwendige Behandlung ablehnt - vorausgesetzt, die Ablehnung beruht krankheitsbedingt nicht auf einem freien Willen. Die fehlende Möglichkeit einer Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage steht der Erforderlichkeit der Betreuerbestellung als solcher nicht entgegen.

Worum geht es bei der Betreuerbestellung für Gesundheitssorge und Heilbehandlung?

Die Bestellung eines Betreuers setzt gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Volljährigen jedoch nicht bestellt werden. Zusätzlich verlangt § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Betreuung für den jeweiligen Aufgabenkreis erforderlich ist.

Diese drei Voraussetzungen - Unfähigkeit zur Angelegenheitsbesorgung, kein entgegenstehender freier Wille sowie Erforderlichkeit - stehen in einem Spannungsverhältnis, wenn der Betroffene die aus fachlicher Sicht gebotene Behandlung ablehnt. Zu klären war, ob diese Ablehnung der Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung entgegensteht.

Wann fehlt es an einem freien Willen des Betroffenen?

Ein die Betreuerbestellung ausschließender freier Wille liegt nur vor, wenn der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch in der Lage ist, das Für und Wider einer Behandlung abzuwägen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Ist der Betroffene hierzu krankheitsbedingt nicht fähig, steht seine ablehnende Haltung der Betreuerbestellung nicht entgegen.

Vorliegend war der Betroffene aufgrund einer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage, das Für und Wider einer psychiatrischen Behandlung abzuschätzen. Er hielt sich selbst für psychisch gesund und sah deshalb keinen Anlass für eine Behandlung. Diese Haltung beruhte den sachverständigen Feststellungen zufolge nicht auf einem freien Willen, sondern war Ausdruck der Erkrankung selbst.

Welche Bedeutung hat das Verbot der Zwangsbehandlung für die Erforderlichkeit der Betreuung?

Nach der Rechtsprechungsänderung zur Zwangsbehandlung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: XII ZB 99/12; BGH, 20.06.2012 - Az: XII ZB 130/12). Die Einwilligung eines Betreuers in eine Zwangsbehandlung ist deshalb derzeit nicht genehmigungsfähig. Daraus folgt zugleich, dass eine Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht genehmigt werden kann, wenn die Behandlung wegen einer eindeutigen Weigerung des Betroffenen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, 08.08.2012 - Az: XII ZB 671/11).

Etwas anderes gilt jedoch, solange sich die Weigerung des Betroffenen noch nicht derart manifestiert hat, dass eine Behandlung von vornherein ausgeschlossen erscheint. In diesen Fällen bleibt die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB möglich (vgl. BGH, 08.08.2012 - Az: XII ZB 671/11).

Von diesen Konstellationen ist die bloße Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Heilbehandlung zu unterscheiden. Diese ist nicht mit der Genehmigung einer konkreten Zwangsbehandlung oder einer entsprechenden Unterbringung gleichzusetzen. Die fehlende Möglichkeit, eine Zwangsbehandlung durchzusetzen, lässt die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung als solche daher nicht automatisch entfallen.

Wie wirkt sich die fehlende Durchsetzbarkeit der Behandlung auf die Erforderlichkeit aus?

Die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung entfällt nicht bereits deshalb, weil eine Zwangsbehandlung gegenwärtig nicht erreichbar ist. Maßgeblich ist, ob nicht auszuschließen ist, dass der Betreuer den Betroffenen im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann. Diese Möglichkeit der positiven Einwirkung zählt zum Aufgabenbereich des Betreuers und rechtfertigt die Bestellung auch dann, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Behandlung ausscheidet.

Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass dem Betreuer weder die Genehmigung einer der Zwangsbehandlung dienenden Unterbringung noch die Genehmigung der Zwangsbehandlung selbst offensteht. Die verbleibende Chance, den Betroffenen im Rahmen der zulässigen Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und zu einer freiwilligen Behandlung zu bewegen, genügt jedoch, um den mit der Betreuerbestellung verbundenen Eingriff zu rechtfertigen.


BGH, 23.01.2013 - Az: XII ZB 395/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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