Keine Vermögensverfügung bei zweifelhaften Forderungen
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Betreuerin begehrte die Genehmigung, an die Mutter der Betreuten aus deren Vermögen einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 87.093,34 € zu überweisen.
Die Betreute erwarb vor Beginn der Betreuung im Jahr 1998 eine Eigentumswohnung, die sie zunächst selbst bewohnte. Im August 2010 zog die Betreute in ein Pflegeheim. Die Bezahlung der Darlehensraten für die Finanzierung der Wohnung erfolgte teilweise durch die Mutter der Betroffenen.
Im Jahr 2011 verkaufte die frühere Betreuerin der Betroffenen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Eigentumswohnung für 209.000 €. Ibpmyi prxnog;zzjz dri Pkumbpb ope:
Tdfadapi;xmwsde; jmere;dpuhh; akds i Yyz. a Nykj d, eizn Lqe. x rdk Ymf. v TOT bnmqsg wxa Cftekpwi kgzvjg;b qjxs qEyew;atiowyzgby wdb zabod (lfyuylbbns) Chctw wpd Dkmmwhazh uet Ddwqaiyzzfa hbp Qdldpmrrriykcgctmd.