Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1836 d BGB, kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§ 1835 Abs. 4, 1835a Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
Für die Feststellung des Vergütungsschuldners ist bezüglich der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (OLG München, 18.09.2008 - Az: 33 Wx 100/08; OLG Hamburg, 15.08.2007 - Az: 2 Wx 85/07; OLG Frankfurt, 15.04.2008 - Az: 20 W 37/08).
Als mittellos ist ein Betreuter anzusehen, wenn sein Vermögen unter die Schongrenze der § 1836 c Ziffer 2 BGB, § 90 SGB XII abgesunken ist.
Zur Bestimmung der Vergütungshöhe für einen Betreuer ist auch bei einem mittellosen Betreuten auf dessen jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums abzustellen.
Die Vermögenssituation des Betreuten gehört wie die Dauer der Betreuung und der Aufenthaltsort des Betreuten zu den vergütungsrelevanten Umständen der Absätze 1 und 2 des § 5 VBVG. In diesen Vorschriften ist die Höhe der Vergütung für jeden einzelnen Betreuungsmonat geregelt.
Der Bezug auf einzelne Betreuungsmonate ist in beiden Absätzen eindeutig gegeben. Die Gesetzessystematik des § 5 VBVG knüpft gerade nicht daran an, ob die Vergütung von dem Betreuten selbst oder von der Staatskasse zu zahlen ist.
Vielmehr spricht gerade die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dafür, auf die Umstände zum Zeitpunkt der Betreuertätigkeit abzustellen. Satz 2 nimmt für den Fall einer Änderung im Laufe eines Abrechnungsmonats alle Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken in Bezug, und damit auch den Umstand der Mittellosigkeit.
Für die Feststellung des Vergütungsschuldners ist bezüglich der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (OLG München, 18.09.2008 - Az: 33 Wx 100/08; OLG Hamburg, 15.08.2007 - Az: 2 Wx 85/07; OLG Frankfurt, 15.04.2008 - Az: 20 W 37/08).
Als mittellos ist ein Betreuter anzusehen, wenn sein Vermögen unter die Schongrenze der § 1836 c Ziffer 2 BGB, § 90 SGB XII abgesunken ist.
Zur Bestimmung der Vergütungshöhe für einen Betreuer ist auch bei einem mittellosen Betreuten auf dessen jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums abzustellen.
Die Vermögenssituation des Betreuten gehört wie die Dauer der Betreuung und der Aufenthaltsort des Betreuten zu den vergütungsrelevanten Umständen der Absätze 1 und 2 des § 5 VBVG. In diesen Vorschriften ist die Höhe der Vergütung für jeden einzelnen Betreuungsmonat geregelt.
Der Bezug auf einzelne Betreuungsmonate ist in beiden Absätzen eindeutig gegeben. Die Gesetzessystematik des § 5 VBVG knüpft gerade nicht daran an, ob die Vergütung von dem Betreuten selbst oder von der Staatskasse zu zahlen ist.
Vielmehr spricht gerade die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dafür, auf die Umstände zum Zeitpunkt der Betreuertätigkeit abzustellen. Satz 2 nimmt für den Fall einer Änderung im Laufe eines Abrechnungsmonats alle Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken in Bezug, und damit auch den Umstand der Mittellosigkeit.
OLG Hamm, 02.12.2008 - Az: 15 W 364/07
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1202.15W364.07.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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