Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.
Grundsätzlich kann sich ein Restitutionsantragsteller nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen - etwa infolge ungenügender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung - im Rahmen des früheren Verfahrens nicht aufgefunden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil es darum geht, eine rechtskräftige Entscheidung abzuändern.
Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.
Grundsätzlich kann sich ein Restitutionsantragsteller nicht darauf berufen, dass er in seinem Besitz befindliche Unterlagen - etwa infolge ungenügender Ordnung oder mangelhafter Nachforschung - im Rahmen des früheren Verfahrens nicht aufgefunden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil es darum geht, eine rechtskräftige Entscheidung abzuändern.
Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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