Hat ein Berufsbetreuer ohne aktuellen Willen des Betroffenen und in Kenntnis der nicht mehr vorhandenen Testierfähigkeit des Betreuten einen Notar zwecks Errichtung eines Testaments beauftragt, so ist er als nicht mehr geeignet anzusehen.
Ebenfalls gegen die Eignung sprach vorliegend der Umstand, dass hinsichtlich der Umstände des Besuchs des Notars zunächst wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemacht wurden.
Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Für die Beurteilung der mangelnden Eignung des Betreuers kommt es auf sein Verschulden nicht zwingend an. Die mangelnde Eignung kann sich aus physischen oder psychischen Eigenschaften des Betreuers aber auch aus Pflichtverletzungen oder seiner Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben.
Der Betreuer muss jederzeit in der Lage sein, die Angelegenheiten des Betreuten in den gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Für eine Entlassung genügt deshalb jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Entlassungsgrund.
Ebenfalls gegen die Eignung sprach vorliegend der Umstand, dass hinsichtlich der Umstände des Besuchs des Notars zunächst wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemacht wurden.
Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Für die Beurteilung der mangelnden Eignung des Betreuers kommt es auf sein Verschulden nicht zwingend an. Die mangelnde Eignung kann sich aus physischen oder psychischen Eigenschaften des Betreuers aber auch aus Pflichtverletzungen oder seiner Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben.
Der Betreuer muss jederzeit in der Lage sein, die Angelegenheiten des Betreuten in den gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
Für eine Entlassung genügt deshalb jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Entlassungsgrund.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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