Ein Betreuter gilt nicht als mittellos, wenn er über eine Immobilie verfügt, die innerhalb von sechs Monaten zu einem marktüblichen Preis veräußert werden kann. Weder eine bestehende Vermietung noch das Fehlen einer Gebäudeversicherung stehen der Annahme der Verwertbarkeit entgegen, sodass die Betreuervergütung vorrangig aus diesem Vermögen und nicht aus der Landeskasse zu zahlen ist.
Nach § 1880 Abs. 2 BGB richtet sich der Umfang des einzusetzenden Vermögens nach § 90 SGB XII. Erfasst wird danach grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, wobei nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung ein Schonvermögen in Höhe von 10.000,00 Euro verbleibt. Übersteigt der Vermögenswert diesen Freibetrag, ist der überschießende Betrag vorrangig für die Betreuervergütung einzusetzen.
Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraumes ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Verwertung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wird beispielsweise die Ermächtigung zur Veräußerung eines Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, beginnt der maßgebliche Zeitraum erst mit dieser Ermächtigung, während vorherige, im Ergebnis erfolglose Verkaufsbemühungen für die Fristberechnung unerheblich bleiben.
Auch das Fehlen einer Gebäudeversicherung steht der Annahme einer zeitgerechten Verwertbarkeit nicht durchgreifend entgegen, selbst wenn dieser Umstand die Durchführung eines Verkaufs erschweren kann. Ein bestehender Versicherungsschutz kann auf unterschiedliche Weise wiederhergestellt werden, etwa durch einen Neuabschluss durch den Veräußerer, durch den Abschluss einer neuen Versicherung durch den Erwerber nach vollzogenem Kauf oder durch eine Anrechnung bestehender Beitragsrückstände auf den Kaufpreis. Die pauschale Behauptung, eine Finanzierung durch Kreditinstitute sei ohne bestehenden Versicherungsschutz generell ausgeschlossen, genügt nicht, um von einer gänzlichen Unverwertbarkeit auszugehen.
Wann besteht ein Anspruch auf Betreuervergütung gegen die Staatskasse?
Die Vergütung des Betreuers ist gem. § 1879 BGB grundsätzlich von dem Betreuten selbst zu tragen, sofern dieser über verwertbares Vermögen verfügt. Ein Anspruch gegen die Landeskasse besteht nur subsidiär, nämlich dann, wenn der Betreute mittellos ist. Die Mittellosigkeit definiert § 1880 Abs. 1 BGB dahingehend, dass der Vorschuss, der Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus dem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können.Nach § 1880 Abs. 2 BGB richtet sich der Umfang des einzusetzenden Vermögens nach § 90 SGB XII. Erfasst wird danach grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, wobei nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung ein Schonvermögen in Höhe von 10.000,00 Euro verbleibt. Übersteigt der Vermögenswert diesen Freibetrag, ist der überschießende Betrag vorrangig für die Betreuervergütung einzusetzen.
Wann ist ein Vermögensgegenstand als verwertbar anzusehen?
Voraussetzung für die Anrechnung eines Vermögensgegenstandes ist dessen tatsächliche Verwertbarkeit. Von einer Unverwertbarkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Vermögensgegenstand innerhalb eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich nicht verwertet werden kann. Für die zeitliche Bemessung dieses Zeitraumes wird auf die im Bereich des SGB II entwickelten Grundsätze zurückgegriffen, wonach ein sogenannter Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen ist (vgl. BSG, 27.02.2009 - Az: B 14 AS 42/07 R). Innerhalb dieses Zeitraumes muss der Vermögensgegenstand grundsätzlich veräußerbar sein, wobei entscheidend ist, ob eine tatsächliche Marktgängigkeit des Gegenstandes vorliegt (vgl. SG Aurich, 15.06.2011 - Az: S 13 SO 14/07).Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraumes ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine Verwertung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wird beispielsweise die Ermächtigung zur Veräußerung eines Grundstücks erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, beginnt der maßgebliche Zeitraum erst mit dieser Ermächtigung, während vorherige, im Ergebnis erfolglose Verkaufsbemühungen für die Fristberechnung unerheblich bleiben.
Stehen eine bestehende Vermietung oder eine fehlende Gebäudeversicherung der Verwertbarkeit entgegen?
Der Umstand, dass eine Immobilie vermietet ist, steht der Annahme ihrer Verwertbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Erwerbsinteresse zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage besteht. Mögliche Folgeschwierigkeiten eines Erwerbs zur Eigennutzung, etwa im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung und etwaigen Räumungsschwierigkeiten, ändern hieran nichts, da die Veräußerung vermieteter Immobilien im Rechtsverkehr üblich ist. Fehlen zudem Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung des Objekts oder eine unzuverlässige Mietzahlung, wirkt sich die bestehende Vermietung nicht mindernd auf die Verwertbarkeit aus.Auch das Fehlen einer Gebäudeversicherung steht der Annahme einer zeitgerechten Verwertbarkeit nicht durchgreifend entgegen, selbst wenn dieser Umstand die Durchführung eines Verkaufs erschweren kann. Ein bestehender Versicherungsschutz kann auf unterschiedliche Weise wiederhergestellt werden, etwa durch einen Neuabschluss durch den Veräußerer, durch den Abschluss einer neuen Versicherung durch den Erwerber nach vollzogenem Kauf oder durch eine Anrechnung bestehender Beitragsrückstände auf den Kaufpreis. Die pauschale Behauptung, eine Finanzierung durch Kreditinstitute sei ohne bestehenden Versicherungsschutz generell ausgeschlossen, genügt nicht, um von einer gänzlichen Unverwertbarkeit auszugehen.
Welche Bedeutung haben finanzielle Schwierigkeiten des Betreuers für den Vergütungsanspruch?
Finanzielle Schwierigkeiten des Betreuers selbst führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten. Eine etwaige, ohnehin nur subsidiär bestehende Einstandspflicht des Staates entfällt bereits deshalb, weil bei dem Betreuten ein ausreichendes, innerhalb angemessener Zeit verwertbares Vermögen festgestellt wird. Es ist nicht Aufgabe des Staates, den Betreuer bei der Überwindung eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch eine vorschussweise Übernahme der Vergütung zu unterstützen, solange beim Betreuten verwertbares Vermögen vorhanden ist.
LG Münster, 17.06.2026 - Az: 5 T 174/26
ECLI:DE:LGMS:2026:0617.5T174.26.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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