Die Übernahme eines Darlehensvertrages durch einen neuen Darlehensnehmer setzt drei gleichzeitig wirksame, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen von Darlehensgeber, bisherigem und neuem Darlehensnehmer voraus. Wird über ein zugleich mitübertragenes Anwartschaftsrecht an einer sicherungsübereigneten Sache verfügt, nachdem beim bisherigen Darlehensnehmer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 InsO bestellt wurde, ist diese Verfügung unwirksam - mit der Folge, dass das gesamte Übernahmeangebot hinfällig wird.
Voraussetzungen der Vertragsübernahme bei Darlehensverträgen
Die Übernahme eines Darlehensvertrages durch einen neuen Darlehensnehmer anstelle des bisherigen Darlehensnehmers stellt ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar. Zu dessen Wirksamkeit müssen drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: diejenige des Darlehensgebers, diejenige des bisherigen Darlehensnehmers sowie diejenige des neuen Darlehensnehmers (vgl. BGH, 11.05.2012 - Az: V ZR 237/11; BGH, 30.01.2013 - Az: XII ZR 38/12; zum Verhältnis von Vertragsübernahme und Abtretung sowie zur Erforderlichkeit der Zustimmung aller Beteiligten vgl. OLG München, 24.10.2007 - Az: 7 U 1707/07). Für die Schuldübernahme als Teilelement der Vertragsübernahme ist zudem § 415 BGB heranzuziehen.Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Wirksamkeit der Erklärung an?
Für die Frage, ob eine Willenserklärung wirksam abgegeben werden konnte, ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine entsprechende Erklärung erstellt oder unterzeichnet wurde. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Wird zwischen Erstellung und Abgabe einer Erklärung eine Verfügungsbeschränkung wirksam, etwa durch insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen, kann die zuvor erstellte Erklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden, soweit sie eine Verfügung im Rechtssinne enthält.Was gilt als Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 InsO?
Wird durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung nach § 21 Abs. 2 InsO angeordnet, ist damit regelmäßig verbunden, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Als Verfügungen in diesem Sinne gelten sämtliche Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken. Hierzu zählen nicht nur Zahlungen des Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren (vgl. BGH, 25.10.2007 - Az: IX ZR 217/06), sondern auch die in einem Vertragsübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer. Ein solches Anwartschaftsrecht ist vermögenswert und seine Übertragung wirkt sich unmittelbar auf das Vermögen des Schuldners aus.Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Verfügungsbeschränkung
Verstößt eine Verfügung gegen ein nach § 21 Abs. 2 InsO angeordnetes, absolutes Verfügungsverbot, führt dies gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Unwirksamkeit der Verfügung (vgl. BGH, 25.10.2007 - Az: IX ZR 217/06). Betrifft die unwirksame Verfügung nur einen Teil eines einheitlichen Vertragsangebots, wie etwa die Übertragung eines Anwartschaftsrechts im Rahmen eines umfassenderen Vertragsübernahmeangebots, kann sich die Unwirksamkeit gemäß § 139 BGB auf das gesamte Angebot erstrecken. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner ersichtlich kein Interesse daran hatte, den verbleibenden Teil des Rechtsgeschäfts - etwa den Eintritt in einen Darlehensvertrag samt Sicherungsabrede - ohne den unwirksamen Teil abzuschließen.
OLG Köln, 15.08.2018 - Az: 12 U 26/18
ECLI:DE:OLGK:2018:0815.12U26.18.00
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