Zahlt die Staatskasse dem Betreuer Vergütung oder Aufwendungsersatz, gehen dessen Ansprüche gegen den Betreuten auf sie über. Ein Rückgriff ist nur möglich, wenn der Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, nicht mittellos ist, also sein über dem Schonbetrag liegendes Vermögen einsetzen kann.
Ein Rückgriff setzt voraus, dass der Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mittellos ist. Mittellos ist er, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
Im Beschwerdeverfahren kam es jedoch auf die aktuelle Vermögenslage an. Das Konto wies zuletzt ein Guthaben von 2.542,23 Euro auf, zusätzlich verfügte der Betreute über 305 Euro Bargeld, das am Vortag vom Konto abgehoben worden war. Das Gesamtvermögen betrug damit 2.847,53 Euro. Nach Abzug des Schonbetrags von 2.600 Euro verblieb ein einsetzbares Vermögen von 247,53 Euro. Der Betreute war daher nicht mittellos, der Rückgriff der Staatskasse aber nur in dieser Höhe begründet.
Was passiert, wenn die Staatskasse den Betreuer bezahlt?
Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Ansprüche gegen den Betreuten auf sie über (§ 1836 e Abs. 1 S. 1, § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Die Staatskasse tritt damit in die Position des Betreuers ein und kann Vergütung und Aufwendungsersatz, die sie verauslagt hat, beim Betreuten geltend machen.Ein Rückgriff setzt voraus, dass der Betreute zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mittellos ist. Mittellos ist er, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- nicht,
- nur zum Teil,
- nur in Raten oder
- nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Welcher Zeitpunkt ist für die Mittellosigkeit maßgeblich?
Für die Prüfung der Mittellosigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. LG Koblenz, 18.01.1999 - Az: 2 T 555/98; BayObLG, 23.11.1995 - Az: 3Z BR 296/95; BayObLG, 05.02.2002 - Az: 3Z BR 325/01; OLG Zweibrücken - Az: 3 W 190/08). Maßgeblich ist damit nicht der Vermögensstand zu einem früheren Stichtag, etwa dem Zeitpunkt der Rechnungslegung, sondern die Vermögenslage, die im Beschwerdeverfahren zuletzt festgestellt werden kann. Nachträglich mitgeteilte Kontostände sind daher zu berücksichtigen.Zählt auch Bargeld zum einzusetzenden Vermögen?
Zum Vermögen des Betreuten gehört nicht nur das Guthaben auf dem Konto, sondern auch Bargeld, das zuvor vom Konto abgehoben wurde. Eine Abhebung mindert das Gesamtvermögen nicht, sondern verlagert es lediglich von der Kontoforderung in den Bargeldbestand. Bei der Ermittlung des einsetzbaren Vermögens sind Kontoguthaben und Bargeld deshalb zusammenzurechnen.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend war für den Betreuten eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet, die Staatskasse hatte der Betreuerin bereits erhebliche Beträge gezahlt. Das Amtsgericht hatte den vom Betreuten an die Staatskasse zu zahlenden Betrag auf Grundlage des Kontostands zum Ende August 2009 festgesetzt. Die Betreuerin wandte dagegen ein, die bereits gutgeschriebene, für den Folgemonat bestimmte Rente dürfe nicht als Vermögen gerechnet werden; ohne sie liege das Vermögen unter dem Schonbetrag.Im Beschwerdeverfahren kam es jedoch auf die aktuelle Vermögenslage an. Das Konto wies zuletzt ein Guthaben von 2.542,23 Euro auf, zusätzlich verfügte der Betreute über 305 Euro Bargeld, das am Vortag vom Konto abgehoben worden war. Das Gesamtvermögen betrug damit 2.847,53 Euro. Nach Abzug des Schonbetrags von 2.600 Euro verblieb ein einsetzbares Vermögen von 247,53 Euro. Der Betreute war daher nicht mittellos, der Rückgriff der Staatskasse aber nur in dieser Höhe begründet.
LG Koblenz, 02.12.2009 - Az: 2 T 798/09
ECLI:DE:LGKOBLE:2009:1202.2T798.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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