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Vergütung des Verfahrenspflegers: Was in Betreuungssachen verdient wird

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wird in einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ein Verfahrenspfleger bestellt, um die Rechte der betroffenen Person zu wahren, richtet sich dessen Vergütung nach § 277 FamFG. Die Vorschrift verweist auf das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) und stellt den Verfahrenspfleger damit einem beruflich tätigen Vormund gleich. Wird die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt, besteht neben dem Aufwendungsersatz ein Anspruch auf eine Vergütung nach Stundensätzen, die sich aus § 3 VBVG ergeben.

Ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, stellt das Gericht fest - regelmäßig bereits bei der Bestellung. Diese Feststellung kann auch später, etwa im Vergütungsfestsetzungsverfahren, nachgeholt werden. Eine förmliche Feststellung ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, wenn sich die Einordnung als Berufspfleger aus der gerichtlichen Vergütungsfestsetzung selbst ergibt (vgl. OLG Naumburg, 11.11.2009 - Az: 4 WF 52/09).

Wie hoch ist der Stundensatz?

Der Stundensatz staffelt sich nach der Qualifikation des Verfahrenspflegers. Bis zum 31. Dezember 2025 lag er zwischen 23 und 39 Euro. Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 wurden die Sätze zum 1. Januar 2026 spürbar angehoben.

Qualifikation Stundensatz

bis 31.12.2025

Stundensatz

ab 01.01.2026

Ohne besondere Kenntnisse 23 € 26 €
Abgeschlossene Lehre / vergleichbare Ausbildung 29,50 € 33 €
Abgeschlossenes Hochschulstudium / vergleichbare Ausbildung 39 € 44 €
Für die höchste Stufe kommt es nicht auf irgendeine akademische Ausbildung an, sondern darauf, dass die erworbenen Kenntnisse für die Führung der Pflegschaft tatsächlich nutzbar sind. Eine abgeschlossene Ausbildung, die im Kernbereich nicht auf Aufgaben eines Verfahrenspflegers ausgerichtet ist - wie etwa ein Studium der Museologie - rechtfertigt den erhöhten Satz nicht (vgl. OLG Naumburg, 06.05.2013 - Az: 2 Wx 54/12).

Zuschlag für Arbeit außerhalb der Geschäftszeiten

Seit dem 1. Januar 2026 sieht § 16 VBVG erstmals einen Zuschlag für Tätigkeiten vor, die außerhalb üblicher Geschäftszeiten anfallen. Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag wahrzunehmen ist, erhöht sich der Stundensatz um 25 Prozent. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere Unterbringungssachen häufig kurzfristig und außerhalb regulärer Dienstzeiten bearbeitet werden müssen.

Höherer Stundensatz bei besonderer Schwierigkeit

Über die gestaffelten Sätze des § 3 Abs. 1 VBVG hinaus kann das Gericht nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VBVG ausnahmsweise einen höheren Stundensatz bewilligen, wenn die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit dies rechtfertigt. Das Landgericht Freiburg hat klargestellt, dass diese Möglichkeit auch nach der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts uneingeschränkt fortbesteht, da der Verweis in § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht auf § 3 Abs. 1 VBVG beschränkt ist und der Gesetzgeber den Wortlaut der Norm im Zuge des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 bewusst unverändert gelassen hat (vgl. LG Freiburg, 23.05.2025 - Az: 4 T 40/25). Ein den regulären Höchstsatz übersteigender Stundensatz bleibt damit in besonders gelagerten Fällen möglich, ist aus dem Freibetrag des Mündels aber ausgeschlossen, wenn dieser mittellos ist.

Wer zahlt die Vergütung?

Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers werden nach § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG stets aus der Staatskasse gezahlt - unabhängig davon, ob die betreute Person selbst über Vermögen verfügt. Die Staatskasse kann die gezahlten Beträge der betreuten Person allerdings im Rahmen der Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) als Auslagen in Rechnung stellen, sofern deren Vermögen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag wurde zum 1. Juni 2025 von zuvor 25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt, sodass der Rückgriff auf das Vermögen der betreuten Person inzwischen deutlich früher greift als noch vor wenigen Jahren. Für die Frage, ob Mittellosigkeit im Sinne des § 1880 BGB vorliegt, kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz an.

Aufwendungsersatz neben der Vergütung

Zusätzlich zur Vergütung erhält der Verfahrenspfleger nach § 277 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz seiner Aufwendungen, etwa für Fahrtkosten oder Porto. Anstelle einer Einzelabrechnung von Aufwendungsersatz und Vergütung kann das Gericht nach § 277 Abs. 3 FamFG einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn der erforderliche Zeitaufwand vorhersehbar ist. Diese Pauschale ist rechtlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine zusammenfassende Abgeltung der ansonsten getrennt bestehenden Ansprüche (vgl. BGH, 20.12.2023 - Az: XII ZB 258/23).

Sämtliche Ansprüche des Verfahrenspflegers - ob als Einzelabrechnung oder als Pauschale - unterliegen einer Ausschlussfrist von 15 Monaten ab ihrer Entstehung. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch endgültig, ohne dass sich der Verfahrenspfleger auf Treu und Glauben berufen könnte (vgl. OLG Köln, 29.08.2008 - Az: 4 WF 92/08; BGH, 20.12.2023 - Az: XII ZB 258/23).

Wann rechnet ein anwaltlicher Verfahrenspfleger nach dem RVG ab?

Wird ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, kann er anstelle der Stundensätze nach VBVG wahlweise eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Aufwendungsersatz beanspruchen. Voraussetzung ist, dass er im Rahmen seiner Bestellung Tätigkeiten erbringt, für die auch ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Gericht die anwaltsspezifische Tätigkeit bereits bei der Bestellung festgestellt, bindet dies das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren; fehlt eine solche Feststellung, ist die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen.

Der Bundesgerichtshof hat dies etwa bei der Prüfung eines beabsichtigten Verzichts auf einen Nießbrauch an einem Grundstück bejaht, weil eine solche Prüfung besondere Rechtskenntnisse voraussetzt, die über allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen hinausgehen (vgl. BGH, 08.01.2025 - Az: XII ZB 477/22). Anders liegt es bei standardisierten Geschäften ohne rechtliche Besonderheiten: Bei der Genehmigung eines gewöhnlichen Wohnungskaufvertrags ohne abzulösende Grundpfandrechte oder atypische Klauseln besteht daher kein Anspruch auf Abrechnung nach anwaltlichen Gebührenrecht, da hierfür keine anwaltsspezifischen Kenntnisse erforderlich sind (vgl. BGH, 28.05.2025 - Az: XII ZB 329/24). Maßgeblich ist stets, ob die Tätigkeit über den üblichen verfahrensrechtlichen Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers - die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Einbringung des mutmaßlichen Willens der betreuten Person - hinausgeht.

Ist die Vergütung umsatzsteuerpflichtig?

Lange war umstritten, ob auf die Vergütung des Verfahrenspflegers Umsatzsteuer anfällt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 FamFG sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen können, da es sich um eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen handelt (vgl. BFH, 25.11.2021 - Az: V R 34/19). Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass die Vergütungspauschale nach § 277 Abs. 3 FamFG ohne Umsatzsteuer festzusetzen ist (vgl. BGH, 14.08.2024 - Az: XII ZB 478/22). Auch nach neuerer instanzgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vergütungspauschale eines berufsmäßigen Verfahrenspflegers gemäß §§ 4 Nr. 16 lit. m und Nr. 18 UStG sowie Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL ohne Umsatzsteuer zu berechnen (vgl. LG Rottweil, 19.08.2025 - Az: 1 T 118/25). Frühere Verwaltungsanweisungen, die von einer Umsatzsteuerpflicht ausgingen, sind durch diese Rechtsprechung überholt.

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Stand: (letzte Änderung: 15.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Stundensatz je nach Qualifikation zwischen 26 und 44 Euro. Zuvor betrug er zwischen 23 und 39 Euro. Für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten, an Wochenenden oder Feiertagen erhöht sich der Satz gemäß § 16 VBVG um 25 Prozent.
Die Vergütung wird nach § 277 Abs. 4 FamFG stets aus der Staatskasse gezahlt. Die Staatskasse kann die Kosten der betreuten Person jedoch im Rahmen der Gerichtskosten in Rechnung stellen, wenn deren Vermögen den seit dem 1. Juni 2025 geltenden Freibetrag von 10.000 Euro übersteigt.
Ja. Neben der Stundenvergütung steht dem Verfahrenspfleger nach § 277 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz seiner Aufwendungen zu. Gericht können beides auch als festen Pauschalbetrag festsetzen.
Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann statt der VBVG-Stundensätze eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, wenn er Tätigkeiten erbringt, für die auch ein juristischer Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, etwa bei rechtlich anspruchsvollen Grundstücksgeschäften.
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs ist die Vergütung von Verfahrenspflegern als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung von der Umsatzsteuer befreit und ohne Umsatzsteuer festzusetzen.
Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Verfahrenspflegers erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Einzelabrechnungen als auch für Pauschalbeträge.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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