Eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit in „Stunden“ bezeichnet Zeitstunden mit 60 Minuten, nicht Schul- oder Unterrichtsstunden. Eine Entfristungsklage wahrt die vertragliche Ausschlussfrist nur für Ansprüche, die vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängen. Bereits verfallene Vergütungsansprüche leben dadurch nicht wieder auf.
Nach dem üblichen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Stunden“ in einer wöchentlichen Arbeitszeitangabe eine Zeitstunde mit 60 Minuten. Für ein abweichendes Verständnis im Sinne einer Schulstunde oder Unterrichtseinheit von 45 Minuten bedarf es konkreter Anhaltspunkte im Vertrag. Vorliegend fehlten solche Anhaltspunkte. Mehrere Umstände sprachen dafür, dass Zeitstunden gemeint waren:
Die Parteien differenzierten in ihrer Vertragsdurchführung zwischen Zeitstunden und Unterrichtseinheiten und rechneten Unterrichtseinheiten in Stunden um, wie Kurseinteilungen und Wochenplanungen zeigten.
Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörten auch Teamsitzungen und die vollständige Abgabe von Abrechnungsunterlagen, die nicht im Intervall von Schulstunden anfallen.
Der Arbeitnehmer berechnete seinen Stundenlohn selbst auf Grundlage einer monatlichen Stundenzahl und damit von Zeitstunden.
Wer 54 Unterrichtseinheiten wöchentlich leistet, hat daher nicht ohne Weiteres 14 Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet. Eine landesrechtliche Schulordnung, die die Dauer einer Unterrichtsstunde regelt, ändert am Verständnis der vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung nichts.
Wie ist eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit auszulegen?
Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass tatsächlich Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wurden. Ob dies der Fall ist, hängt zunächst vom Inhalt der Arbeitszeitvereinbarung ab. Ist sie in vorformulierten Vertragsbedingungen enthalten, richtet sich die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Danach sind die Klauseln nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Maßgeblich ist dabei nicht das Verständnis des konkreten, sondern des durchschnittlichen Vertragspartners. Ausgangspunkt ist in erster Linie der Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es auf das Verständnis der typischerweise an solchen Geschäften beteiligten Verkehrskreise an. Ein berücksichtigungsfähiger Vertragszweck kann nur ein typischer, von redlichen Geschäftspartnern verfolgter Zweck sein. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dieser nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BAG, 23.03.2021 - Az: 3 AZR 99/20).Nach dem üblichen Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Stunden“ in einer wöchentlichen Arbeitszeitangabe eine Zeitstunde mit 60 Minuten. Für ein abweichendes Verständnis im Sinne einer Schulstunde oder Unterrichtseinheit von 45 Minuten bedarf es konkreter Anhaltspunkte im Vertrag. Vorliegend fehlten solche Anhaltspunkte. Mehrere Umstände sprachen dafür, dass Zeitstunden gemeint waren:
Die Parteien differenzierten in ihrer Vertragsdurchführung zwischen Zeitstunden und Unterrichtseinheiten und rechneten Unterrichtseinheiten in Stunden um, wie Kurseinteilungen und Wochenplanungen zeigten.
Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörten auch Teamsitzungen und die vollständige Abgabe von Abrechnungsunterlagen, die nicht im Intervall von Schulstunden anfallen.
Der Arbeitnehmer berechnete seinen Stundenlohn selbst auf Grundlage einer monatlichen Stundenzahl und damit von Zeitstunden.
Wer 54 Unterrichtseinheiten wöchentlich leistet, hat daher nicht ohne Weiteres 14 Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet. Eine landesrechtliche Schulordnung, die die Dauer einer Unterrichtsstunde regelt, ändert am Verständnis der vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung nichts.
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LAG München, 23.06.2022 - Az: 3 Sa 847/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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