Der Anspruch des berufsmäßigen
Verfahrenspflegers auf einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 Satz 1 FamFG aF unterliegt einer Ausschlussfrist von 15 Monaten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf die Vergütungsansprüche des am 16. November 2019 bestellten Verfahrenspflegers für die von ihm im Zeitraum vom 16. bis zum 28. November 2019 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden.
Gemäß
§ 318 iVm § 277 Abs. 1 FamFG aF erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF erlöschen die Ersatzansprüche, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.
Neben seinen Aufwendungen erhält der Verfahrenspfleger gemäß § 318 iVm § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG aF eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG aF erlischt auch der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.
Sowohl der Aufwendungsersatz- als auch der Vergütungsanspruch des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers erlöschen somit einheitlich, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung bei Gericht geltend gemacht worden sind.
Diese Ausschlussfristen erfassen auch einen nach §§ 318, 277 Abs. 3 FamFG aF zugebilligten festen Geldbetrag.
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